Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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einer  Mehrheit  von  mehr  als  sieben  Stimmen,  oder  nur  mit  sieben  Stimmen
gegen  fünf  beschlossen  ist.  Im  Uebrigen  soll  die  Zahl  der  Stimmen  niemals
ausgedrückt  werden.
C.  337.
8.  Versahren  in  Entstehen  bei  den  Geschworenen  Zweifel  über  das  zu  beobachtende  Ver-Dwelselsfällm.
  fahren,  über  den  Sinn  der  an  sie  gestellten  Fragen  oder  über  die  Fassung  der
Antwort,  so  begeben  sie  sich  in  den  Sitzungssaal  zurück  und  erbitten  sich  von
dem  Gerichtshofe  die  erforderliche  Aufklärung,  welche  ihnen  durch  den  Vorsitzenden
  zu  ertheilen  ist.
Kommen  hierbei  Aenderungen  in  der  Fragestellung  in  Anregung,  so  muß
der  Angeklagte  zu  der  Verhandlung  zugezogen  werden.

g.  338.
9.  Ausspruchder  Nachdem  die  Geschworenen  ihren  Ausspruch,  welcher  niederzuschreiben  und
Geschwornen.  von  ihrem  Vorsteher  zu  unterzeichnen  ist,  beschlossen  haben,  und  in  den  Sitzungssaal
  zurückgekehrt  sind,  befragt  sie  der  Vorsitzende  nach  dem  Ergebnisse  ihrer

Berathung.
Der  Vorsteher  der  Geschworenen  erhebt  sich  und  sagt:

Auf  meine  Ehre  und  mein  Gewissen,  vor  Gott  und  den  Menschen
bezeuge  ich  als  den  Spruch  der  Geschworenen:

'  Sodann  verliest  er  die  gestellten  Fragen  und  unmittelbar  nach  jeder  Frage
die  ertheilte  Antwort.

Hierauf  ist  der  Ausspruch  dem  Vorsitzenden  zu  übergeben  und  von  diesem
und  dem  Gerichtsschreiber  #  unterzeichnen,  demnächst  aber  nebst  den  gestellten
Fragen  als  Beilage  dem  Sitzungsprotokoll  einzuverleiben.

K.  339.

10.  Verfahren  Ist  der  Ausspruch  nicht  regelmäßig  in  der  Form,  oder  ist  er  in  der
#ö  Gerkett.  Sache  undeutlich  oder  unvollständig,  oder  ergiebt  sich  aus  den  Erklärungen  der
gelteneten  Geschworenen  ein  Zweifel,  ob  der  niedergeschriebene  Ausspruch  ihrer  wirklichen
Aussprach  der  Meinung  und  Abstimmung  entspreche,  so  muß  der  Gerichtshof  auf  den  Antrag
Geshworenen=  der  Staatsanwaltschaft  oder  des  Angeklagten,  oder  auch  von  Amtswegen  anordnen,
  daß  die  Geschworenen  sich  in  ihr  Berathungszimmer  zurück  zu  begeben  haben,
um  dem  Mangel  absuhelsen  Ebendasselbe  an  geschehen,  wenn  der  Ausspruch
der  Geschworenen  einen  Widerspruch  in  sich  schließt,  und  zwar  selbst  dann,  wenn
die  Antworten,  zwischen  welchen  der  Widerspruch  besteht,  sich  auf  verschiedene
Angeklagte  beziehen.
Veei=  Maaßregel  bleibt  so  lange  zulässig,  als  der  Gerichtshof  noch  kein
Urtheil  erlassen  hat.  ·
Erfolgt  die  Zurücksendung  nur  wegen  einer  Unregelmäßigkeit  in  der
Form  des  Ausspruches,  so  darf  an  dem  Ausspruche  selbst  nichts  mehr  geändert
werden.
In  allen  anderen  Fällen  sind  die  Geschworenen  bei  der  erneuerten  Bera-