Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

XI

Artikel  21.

Die  vertragenden  Theile  gesteben  sich  gegenseitig  das  Recht  zu,  an  ihre  Zollstellen
Beamte  zu  dem  Zwecke  zu  senden,  um  von  der  Geschäftsbehandlung  derselben  in  Beziehung
auf  das  Zollwesen  und  die  Grenzbewachung  Kenntniß  zu  erlangen,  wozu  diesen  Beamten
Ealle  Gelegenheit  bereitwillig  zu  gewähren  ist.

Ueber  die  Rechnungsführung  und  Statistik  in  beiven  Zollgebieten  wollen  die  vertragenden
  Staaten  sich  gegenseitig  alle  gewünschten  Aufklärungen  ertheilen.

Artikel  22.
In  denjenigen  einzelnen  Landestheilen  der  vertragenden  Theile,  welche  von  deren  Zollgebiet
  ausgeschlossen  sind,  finden,  so  lange  deren  Ausschluß  dauert,  die  Verabredungen  in
den  Artikeln  1  bis  9  des  gegenwärtigen  Vertrages  keine  Anwendung.

Artikel  23.

Unmittelbar  nach  Austausch  der  Ratificationen  dieses  Vertrages  sollen  Commissarien
der  vertragenden  Theile  zusammentreten,  um  die  zur  Ausführung  desselben  erforderlichen
Vereinbarungen  und  Vollzugsvorschriften  festzustellen.

Artikel  24.

Die  in  den  Anlagen  dieses  Vertrages  enthaltenen  Bestimmungen  sind  als  integrirende
Dbeile  desselben  anzusehen.

Artikel  25.

Der  gegenwärtige  Vertrag  tritt  vom  1.  Juli  1865  ab  an  Stelle  des  Vertrages  vom
19.  Februar  1853.  Seine  Dauer  wird  auf  die  Zeit  vom  1.  Juli  1865  bis  31.  December
  1877  festgestellt.

Beide  Theile  behalten  sich  vor,  über  weiter  gebende  Verkehrserleichterungen  und  über
möglichste  Annäherung  der  beiderseitigen  Zolltarife  und  demnächst  über  die  Frage  der  allgemeinen
  deutschen  Zolleinigung  in  Verhandlung  zu  treten.  Sobald  der  eine  von  ihnen
den  für  die  Verhandlung  geeigneten  Zeitpunkt  für  gekommen  erachtet,  wird  er  dem  andern
seine  Vorschläge  machen  und  werden  Commissarien  der  vertragenden  Theile  zum  Bebuf  der
Verhandlung  zusammentreten.

Es  wird  beiderseits  anerkannt,  daß  die  Autonomie  eines  jeden  der  vertragenden
Theile  in  der  Gestaltung  seiner  Zoll=  und  Handels-Gesetzgebung  bierdurch  nicht  hat  beschränkt
  werden  wollen.