Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Staaten zum Schutze des Vaterlandes treu anschließen; mit Freude wird die 
Preußische Armee die tapferen Hessen empfangen und, zemeinschaftlich mit Meinem 
Herre und Meinen anderen Völkern vereinigt, werdet Ihr Theilnehmer an dem 
uhme, die Unabhängigkeit und Freiheit des Deutschen Vaterlandes dauernd 
gegründet zu haben. 
Das walte Gott! 
Berlin, den 12. Januar 1867. 
Wilhelm. 
  
(Nr. 6532.) Verordnung, betreffend die Publikation der Gesetze in denjenigen Landestheilen, 
welche durch die Gesetze vom 24. Dezember 1866. (Gesetz= Samml. 
S. 875. 876.) der Preußischen Monarchie einverleibt worden sind. Vom 
29. Januar 1867. 
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Wi Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen u. 
verordnen für diejenigen Landestheile, welche durch die Gesetze vom 24. Dezember 
1866. (Gesetz-Samml. S. 875. 876.) der Preußischen Monarchie einverleibt 
worden sind, was folgt: 
S. 1. 
Landesherrliche Erlasse, welche Gesetzeskraft erhalten sollen, erlangen die- 
selbe nur durch die Aufnahme in die zu Berlin erscheinende Gesetz-Sammlung 
für die Königlich Preußischen Staaten, ohne Unterschied, ob sie für die ganze 
Monarchie oder für einen Theil derselben bestimmt sind. 
d. 2. 
Ist in einem durch die Gesetz-Sammlung (§. 1.) verkündeten Erlasse der 
Zeitpunkt bestimmt, mit welchem derselbe in Kraft treten soll, so ist der Anfang 
seiner Gesetzeskraft nach dieser Bestimmung zu beurtheilen. Enthält aber der 
verkündete Erlaß eine solche Jäiibesiimmung nicht, so beginmt dessen Gesetzeskraft 
mit dem zwölften Tage nach dem Ablauf desjenigen Tages, an welchem das be- 
treffende Stück der Gesetz= Sammlung in Berlin ausgegeben worden ist. 
F. 3. 
Auch für Diejenigen, welche schon früher von dem Gesetze Kenntniß er- 
halten haben, beginnt die Verbindlichkeit, nach demselben sich zu achten, erst mit 
dem im F. 2. bekimmten Zeitpunkte. 
ie 
Die nähere Bczeichnung derjenigen Behörden und Beamten, welche ver- 
pflichtet sein sollen, die Gesetz-Sammlung (§. 1.) auf ihre Kosten zu halten, wird 
einer besonderen Königlichen Verordnung vorbehalten. 
Nr. 6531—6533.) 18° . 5.
	        
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