Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Bewässerungsplane mit Hülfe des vom Vorstande erwählten Wiesen- 
baumeisters zu veranlassen und dieselben zu beaufsichtigen; 
b) die Beiträge auszuschreiben, die JZahlungen auf die Kasse anzuweisen und 
die Kassenverwaltung zu revidiren; 
JP) die Voranschläge und Jahresrechnungen den Wiesenschöffen zur Feststellung 
und Abnahme vorzulegen; 6 
4) den Wiesenwärter und die Unterhaltung der Anlagen zu beaufsichtigen 
und die halbjährige Grabenschau im April und November mit den 
Wiesenschöffen abzuhalten; 
c) den Schriftwechsel für den Wiesenverband zu führen und die Urkunden 
desselben zu unterzeichnen; zur Abschließung von Verträgen ist die Zu- 
stimmung der Wiesenschöffen nöthig; 
4) die Ordnungsstrafen gegen Mitglieder des Verbandes wegen Verletzung 
dieses Statuts und der besonders dazu erlassenen Reglements bis zur 
Höhe von Einem Thaler festzusetzen und zur Kasse einzuziehen. 
In Verhinderungsfällen läßt sich der Wiesenvorsteher durch einen Wiesen- 
schöffen vertreten. 
F. 8. 
Zur Bewachung und Bedienung der Wiesen stellt der Vorstand einen 
Wiesenwärter auf dreimonatliche Kündigung an, dessen Lohn die Generalver- 
sammlung der Genossen bei der Wahl des Vorstandes ein= für allemal bestimmt. 
Die Wahl des Wiesenwärters unterliegt der Bestätigung des Landrathes. Der 
Wiesenwärter ist allein befugt zu wässern und muß so wässern, daß alle Parzellen 
den verhältnißmäßigen Antheil an Wasser erhalten. 
Kein Eigenthümer darf die Schleusen öffnen oder zusetzen, oder überhaupt 
die Bewässerungsanlage eigenmächtig verändern, bei Vermeidung einer Konven- 
tionalstrafe von zwei Thalern für jeden Kontraventionsfall. « 
Der Wiesenwärter wird als Feldhüter vereidigt; er muß den Anweisungen 
des Wiesenvorstehers pünktlich Folge leisten und kann von demselben mit Ver— 
weis und Geldbuße bis zu Einem Thaler bestraft werden. 
S. 9. 
Die Streitigkeiten, welche zwischen Mitgliedern des Verbandes über das 
Eigenthum von Grundstücken, üler die Zuständigkeit oder den Umfang von 
Grundgerechtigkeiten oder anderen Nutzungsrechten, und über besondere, auf speziellen 
Rechtstiteln beruhende Rechte und Verbindlichkeiten der Parteien entstehen, ge- 
hören zur Entscheidung der ordentlichen Gerichte. 
Dagegen werden nach erfolgter Feststellung des Bewässerungsplanes durch 
die Regierung (conk#r. F. 2.) alle anderen, die gemeinsamen Angelegenheiten des 
Verbandes oder die vorgebliche Beeinträchtigung eines oder des anderen Genossen 
betreffende Beschwerden von dem Vorstande untersucht und entschieden. 
Gegen die Entscheidung des Vorstandes steht jedem Heie der Rekurs an 
ein Schiedsgericht frei, welcher binnen zehn Tagen, von der Bekanntmachung F 
(Tr. 6531.) e-
	        
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