Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Die spezielle Feststellung der Bahnlinie sammt der Entscheidung über die 
in Verbindung mit dem Bahnbau auszuführenden Wegeübergänge, Brücken und 
Wasserdurchlässe steht jeder der beiden Hohen Negierungen für die Strecke in 
Ihrem Gebiete zu, jedoch bleibt der Königlich Preußischen Regierung ausschließlich 
die Genehmigung des ganzen Bauplanes und der einzelnen Bauentwürfe vor- 
behalten. Innerhalb des Großherzoglich Mecklenburgischen Gebietes sollen bei 
den Orten Fürstenberg, Neu- boelt und Neu.- Brandenburg Stationen einge- 
richtet werden, und es soll dabei in Neu-Brandenburg die thunlichste Mitbenutzung 
des dortigen Bahnhofes der Friedrich-Franzbahn in Aussicht genommen werden. 
Artikel 4. 
In Betreff der Anlage von Zweigbahnen bleibt jeder der kontrahirenden 
Regierungen in Ihrem Lande die besondere Genehmigung vorbehalten. 
Artikel 5. 
Die Punkte, wo die Bahn die beiderseitigen Landesgrenzen überschreitet, 
sollen nöhhigenfall durch deshalb abzuordnende beiderseitige technische Kommissa- 
rien näher bestimmt werden. · 
Artikel 6. 
Die Landeshoheit bleibt für die Bahnstrecke im Mecklenburg= Strelitzschen 
Gebiete der Großher) lichen Regierung ausschließlich vorbehalten. Alle inner- 
galb des Großher velen Mecklenburg Strelitzschen Gebietes vorkommenden, die 
ahnanlage und den Transport auf derfelben betreffenden Verbrechen, Vergehen 
und Uebertretungen sollen daher den Großherzoglichen Behörden zur Untersuchung 
und Bestrafung angezeigt und nach den Großherzoglich Mecklenburgischen Gesetzen 
beurtheilt werden. ch sollen die an der Bahnstrecke im Großhertoglichen Ge- 
biete zu errichtenden Hoheitszeichen nur die der Großherzoglich Mecklenburg- 
Strelitzschen Regierung sein. 
Gesetzliche Bestimmungen, welche, vom Tage des Abschlusses gegenwärtigen 
Vertrages an gerechnet, in Bezug auf Eisenbahn-Unternehmungen oder wegen 
etwaiger Besteuerung derselben von der Groberoglichen Regierung erlassen wer- 
den, sollen jedoch auf die Bahn ohne vorherige Verständigung mit der Königlich 
Preußischen Regierung keine Anwendung finden. 
Artikel 7. 
Die Bahnpolizei soll für das gesammte Bahmunternehmen in Gemähheit 
des für jedes Staatsgebiet besonders zu publizirenden Bahnpolizei-Reglements 
nach übereinstimmenden Grundsätzen gehandhabt werden. Die GCoßgerzagih 
Mecklenburg-Strelitzsche Regierung wird zu diesem Zwecke das von der Königli 
Preußischen Regierung festzustellende Bahnpolizei-Reglement, sowet nicht lokale 
Verhältnisse einzelne Abweichungen unvermeidlich machen möchten, auch für die 
Bahnstrecke in Ihrem Gebiete in Kraft setzen. 
(Nr. 6556.) 32“ Ar-
	        
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