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Die spezielle Feststellung der Bahnlinie sammt der Entscheidung über die
in Verbindung mit dem Bahnbau auszuführenden Wegeübergänge, Brücken und
Wasserdurchlässe steht jeder der beiden Hohen Negierungen für die Strecke in
Ihrem Gebiete zu, jedoch bleibt der Königlich Preußischen Regierung ausschließlich
die Genehmigung des ganzen Bauplanes und der einzelnen Bauentwürfe vor-
behalten. Innerhalb des Großherzoglich Mecklenburgischen Gebietes sollen bei
den Orten Fürstenberg, Neu- boelt und Neu.- Brandenburg Stationen einge-
richtet werden, und es soll dabei in Neu-Brandenburg die thunlichste Mitbenutzung
des dortigen Bahnhofes der Friedrich-Franzbahn in Aussicht genommen werden.
Artikel 4.
In Betreff der Anlage von Zweigbahnen bleibt jeder der kontrahirenden
Regierungen in Ihrem Lande die besondere Genehmigung vorbehalten.
Artikel 5.
Die Punkte, wo die Bahn die beiderseitigen Landesgrenzen überschreitet,
sollen nöhhigenfall durch deshalb abzuordnende beiderseitige technische Kommissa-
rien näher bestimmt werden. ·
Artikel 6.
Die Landeshoheit bleibt für die Bahnstrecke im Mecklenburg= Strelitzschen
Gebiete der Großher) lichen Regierung ausschließlich vorbehalten. Alle inner-
galb des Großher velen Mecklenburg Strelitzschen Gebietes vorkommenden, die
ahnanlage und den Transport auf derfelben betreffenden Verbrechen, Vergehen
und Uebertretungen sollen daher den Großherzoglichen Behörden zur Untersuchung
und Bestrafung angezeigt und nach den Großherzoglich Mecklenburgischen Gesetzen
beurtheilt werden. ch sollen die an der Bahnstrecke im Großhertoglichen Ge-
biete zu errichtenden Hoheitszeichen nur die der Großherzoglich Mecklenburg-
Strelitzschen Regierung sein.
Gesetzliche Bestimmungen, welche, vom Tage des Abschlusses gegenwärtigen
Vertrages an gerechnet, in Bezug auf Eisenbahn-Unternehmungen oder wegen
etwaiger Besteuerung derselben von der Groberoglichen Regierung erlassen wer-
den, sollen jedoch auf die Bahn ohne vorherige Verständigung mit der Königlich
Preußischen Regierung keine Anwendung finden.
Artikel 7.
Die Bahnpolizei soll für das gesammte Bahmunternehmen in Gemähheit
des für jedes Staatsgebiet besonders zu publizirenden Bahnpolizei-Reglements
nach übereinstimmenden Grundsätzen gehandhabt werden. Die GCoßgerzagih
Mecklenburg-Strelitzsche Regierung wird zu diesem Zwecke das von der Königli
Preußischen Regierung festzustellende Bahnpolizei-Reglement, sowet nicht lokale
Verhältnisse einzelne Abweichungen unvermeidlich machen möchten, auch für die
Bahnstrecke in Ihrem Gebiete in Kraft setzen.
(Nr. 6556.) 32“ Ar-