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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 20 —
(Nr. 6567.) Allerhöchster Erlaß vom 25. Februar 1867., betreffend die Genehmigung des
revidirten Statuts der Provinzial -Aktienbank des Großherzogthums
Posen= in Posen.
A# Ihren Bericht vom 13. Februar d. J. Henchmige 9 das auf Grund
des zurückfolgenden Beschlusses der außerordentlichen Generalversammlung der
„rovinzial-Aktienbank des Großherzogthums Posen“ in Posen vom 21. April
v. J. von dem hierzu mit Vollmacht verspheen Verwa kungrat der Bank
unter dem 3. Februar d. J. zu gerichtlichem Protokoll verlautbarte, hierbei gleich-
falls zurückfolgende revidirte Statut, welches an die Stelle des bisherigen Gesell-
schaftsstatuts, genehmigt am 16. März 1857. (Gesetz= Samml. S. 265.), und
des Statutnachtrages, Fenehmiggt am 9. Oktober 1858. (Gesetz Samml. S. 550.),
in Geltung zu treten bestimmt ist. Zugleich will Ich der Provinzial-Aktienbank
des Großbheshagthums Posen die bei Kreei Ereichtung auf Grund des Gesetzes
vom 17. Juni 1833. (Gesetz= Samml. S. 75.) ertheilte Ermächtigung zur Aus-
stellung von Noten bis zu dem Beaage von Einer Million Thaler au kir die
ernere funfzehnjährige Dauer ihres Bestehens unter den in dem revidirten Statute
Remere fir edingungen hierdurch ertheilen.
Dieser Mein Erlaß ia nebst dem revidirten Statute durch die Gesetz
Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 25. Februar 1867.
Wilhelm.
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zur Lippe.
An den Finanzminister, den Minister für Handel, Gewerbe
und öffentliche Arbeiten und den Justizminister.
Johrgang 1867. (Nr. 6567. 39 Re-
Ausgegeben zu Berlin den 13. März 1867.