Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  20  —

 

(Nr.  6567.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  25.  Februar  1867.,  betreffend  die  Genehmigung  des
revidirten  Statuts  der  Provinzial  -Aktienbank  des  Großherzogthums
Posen=  in  Posen.

A#  Ihren  Bericht  vom  13.  Februar  d.  J.  Henchmige  9  das  auf  Grund
des  zurückfolgenden  Beschlusses  der  außerordentlichen  Generalversammlung  der
„rovinzial-Aktienbank  des  Großherzogthums  Posen“  in  Posen  vom  21.  April
v.  J.  von  dem  hierzu  mit  Vollmacht  verspheen  Verwa  kungrat  der  Bank
unter  dem  3.  Februar  d.  J.  zu  gerichtlichem  Protokoll  verlautbarte,  hierbei  gleichfalls
  zurückfolgende  revidirte  Statut,  welches  an  die  Stelle  des  bisherigen  Gesellschaftsstatuts,
  genehmigt  am  16.  März  1857.  (Gesetz=  Samml.  S.  265.),  und
des  Statutnachtrages,  Fenehmiggt  am  9.  Oktober  1858.  (Gesetz  Samml.  S.  550.),
in  Geltung  zu  treten  bestimmt  ist.  Zugleich  will  Ich  der  Provinzial-Aktienbank
des  Großbheshagthums  Posen  die  bei  Kreei  Ereichtung  auf  Grund  des  Gesetzes
vom  17.  Juni  1833.  (Gesetz=  Samml.  S.  75.)  ertheilte  Ermächtigung  zur  Ausstellung
  von  Noten  bis  zu  dem  Beaage  von  Einer  Million  Thaler  au  kir  die
ernere  funfzehnjährige  Dauer  ihres  Bestehens  unter  den  in  dem  revidirten  Statute
Remere  fir  edingungen  hierdurch  ertheilen.

Dieser  Mein  Erlaß  ia  nebst  dem  revidirten  Statute  durch  die  Gesetz
Sammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  25.  Februar  1867.

Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zur  Lippe.

An  den  Finanzminister,  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe
und  öffentliche  Arbeiten  und  den  Justizminister.

Johrgang  1867.  (Nr.  6567.  39  Re-Ausgegeben
  zu  Berlin  den  13.  März  1867.