Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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g. 5. 
sfert Die Aktien der Gesellschaft sind auf den Namen in nachstehender Art aus- 
gefertigt: 
Jede Aktie ist mit einer laufenden Nummer versehen, aus einem Stamm- 
reiste ausgezogen und von zwei Mitgliedern des Verwaltungsrathes (Aufsichts- 
rathes) unterzeichnet. 
Jede Aktie muß die in das Aktienbuch der Geselschast einzutragende genaue 
Bezeichnung des bestimmten Inhabers nach Namen, Stand und AMasert dessel- 
ben enthalten. Die Dividendenscheine werden auf 37 fünf Jahre, auf jeden In- 
haber lautend, nebst Talon ausgereicht und nach Ablauf des letzten Jahres durch 
neue ersetzt werden. Dem gegenwartigen Statute ist ein Formular der Aktien, 
sowie der neu auszugebenden Talons und Oidvidendenscheine beigefügt. 
S. 6. 
Die Aktie ist untheilbar und kann unter Berücksichtigung des g. 36. nur 
durch Einen vertreten werden. Kein einzelner Theilhaber darf meeßr. als Einhundert 
Aktien besitzen oder erwerben. 
S. 7. 
Ueber den Betrag der Aktie hinaus ist kein Aktionair zu Zahlungen ver- 
pflichtet. 
S. 8. 
Die Mortifikation verlorener oder vernichteter Aktien findet nach Maaß- 
abe der gesetzlichen Bestimmung statt. Die Kosten des Mortifkationsverfahrene, 
Pewie die Kosten der Ausfertigung neuer Aktien, überhaupt aber sämmtliche da- 
bei stenden Kosten fallen nicht der Gesellschaft, sondern dem Betheiligten 
ur Last. 
In Bezug auf abhanden gekommene Didvidendenscheine ist das Mortifika- 
tionsverfahren nicht zulässig. Es kann jedoch Demjenigen, welcher den Verlust 
von Diwvidendenscheinen vor Ablauf der Verjährungsfrist (. 41.) anmeldet und 
den stattgehabten Besitz durch Vorzeigung der Aktien oder sonst wie in glaub- 
hafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag des an- 
gemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Dividendenscheines ausbezahlt 
werden. Auch verlorene Talons können nicht amortisirt werden. Die Aus- 
reichung der neuen Serie von Dividendenscheinen erfolgt, wenn der dazu be- 
fümmme Talon nicht eingereict werden kann, an den Präsentanten der betreffen- 
en Altie. Ist aber vorher er Verlust des Talons dem Aufsichtsrathe angezeigt 
und der Aushändigung der neuen Serie der Dividendenscheine widersprochen 
worden) so werden dieselben 8 ehalten, bis die streitigen Ansprüche auf die 
neue Serle gütlich, oder im Wege des Prozesses erledigt sind. 
G. 9. 
Alle öffentlichen Bekanntmachungen der Geselschaft erfolgen in der Posener 
(Nr. 6567.) 3 Zei-
	        
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