Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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g.  5.
sfert  Die  Aktien  der  Gesellschaft  sind  auf  den  Namen  in  nachstehender  Art  ausgefertigt:


Jede  Aktie  ist  mit  einer  laufenden  Nummer  versehen,  aus  einem  Stammreiste
  ausgezogen  und  von  zwei  Mitgliedern  des  Verwaltungsrathes  (Aufsichtsrathes)
  unterzeichnet.

Jede  Aktie  muß  die  in  das  Aktienbuch  der  Geselschast  einzutragende  genaue
Bezeichnung  des  bestimmten  Inhabers  nach  Namen,  Stand  und  AMasert  desselben
  enthalten.  Die  Dividendenscheine  werden  auf  37  fünf  Jahre,  auf  jeden  Inhaber
  lautend,  nebst  Talon  ausgereicht  und  nach  Ablauf  des  letzten  Jahres  durch
neue  ersetzt  werden.  Dem  gegenwartigen  Statute  ist  ein  Formular  der  Aktien,
sowie  der  neu  auszugebenden  Talons  und  Oidvidendenscheine  beigefügt.

S.  6.
Die  Aktie  ist  untheilbar  und  kann  unter  Berücksichtigung  des  g.  36.  nur
durch  Einen  vertreten  werden.  Kein  einzelner  Theilhaber  darf  meeßr.  als  Einhundert
Aktien  besitzen  oder  erwerben.

S.  7.
Ueber  den  Betrag  der  Aktie  hinaus  ist  kein  Aktionair  zu  Zahlungen  verpflichtet.

S.  8.

Die  Mortifikation  verlorener  oder  vernichteter  Aktien  findet  nach  Maaßabe
  der  gesetzlichen  Bestimmung  statt.  Die  Kosten  des  Mortifkationsverfahrene,
Pewie  die  Kosten  der  Ausfertigung  neuer  Aktien,  überhaupt  aber  sämmtliche  dabei
  stenden  Kosten  fallen  nicht  der  Gesellschaft,  sondern  dem  Betheiligten
ur  Last.
In  Bezug  auf  abhanden  gekommene  Didvidendenscheine  ist  das  Mortifikationsverfahren
  nicht  zulässig.  Es  kann  jedoch  Demjenigen,  welcher  den  Verlust
von  Diwvidendenscheinen  vor  Ablauf  der  Verjährungsfrist  (.  41.)  anmeldet  und
den  stattgehabten  Besitz  durch  Vorzeigung  der  Aktien  oder  sonst  wie  in  glaubhafter
  Weise  darthut,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  des  angemeldeten
  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Dividendenscheines  ausbezahlt
werden.  Auch  verlorene  Talons  können  nicht  amortisirt  werden.  Die  Ausreichung
  der  neuen  Serie  von  Dividendenscheinen  erfolgt,  wenn  der  dazu  befümmme
  Talon  nicht  eingereict  werden  kann,  an  den  Präsentanten  der  betreffenen
  Altie.  Ist  aber  vorher  er  Verlust  des  Talons  dem  Aufsichtsrathe  angezeigt
und  der  Aushändigung  der  neuen  Serie  der  Dividendenscheine  widersprochen
worden)  so  werden  dieselben  8  ehalten,  bis  die  streitigen  Ansprüche  auf  die
neue  Serle  gütlich,  oder  im  Wege  des  Prozesses  erledigt  sind.

G.  9.
Alle  öffentlichen  Bekanntmachungen  der  Geselschaft  erfolgen  in  der  Posener
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