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g. 5.
sfert Die Aktien der Gesellschaft sind auf den Namen in nachstehender Art ausgefertigt:
Jede Aktie ist mit einer laufenden Nummer versehen, aus einem Stammreiste
ausgezogen und von zwei Mitgliedern des Verwaltungsrathes (Aufsichtsrathes)
unterzeichnet.
Jede Aktie muß die in das Aktienbuch der Geselschast einzutragende genaue
Bezeichnung des bestimmten Inhabers nach Namen, Stand und AMasert desselben
enthalten. Die Dividendenscheine werden auf 37 fünf Jahre, auf jeden Inhaber
lautend, nebst Talon ausgereicht und nach Ablauf des letzten Jahres durch
neue ersetzt werden. Dem gegenwartigen Statute ist ein Formular der Aktien,
sowie der neu auszugebenden Talons und Oidvidendenscheine beigefügt.
S. 6.
Die Aktie ist untheilbar und kann unter Berücksichtigung des g. 36. nur
durch Einen vertreten werden. Kein einzelner Theilhaber darf meeßr. als Einhundert
Aktien besitzen oder erwerben.
S. 7.
Ueber den Betrag der Aktie hinaus ist kein Aktionair zu Zahlungen verpflichtet.
S. 8.
Die Mortifikation verlorener oder vernichteter Aktien findet nach Maaßabe
der gesetzlichen Bestimmung statt. Die Kosten des Mortifkationsverfahrene,
Pewie die Kosten der Ausfertigung neuer Aktien, überhaupt aber sämmtliche dabei
stenden Kosten fallen nicht der Gesellschaft, sondern dem Betheiligten
ur Last.
In Bezug auf abhanden gekommene Didvidendenscheine ist das Mortifikationsverfahren
nicht zulässig. Es kann jedoch Demjenigen, welcher den Verlust
von Diwvidendenscheinen vor Ablauf der Verjährungsfrist (. 41.) anmeldet und
den stattgehabten Besitz durch Vorzeigung der Aktien oder sonst wie in glaubhafter
Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag des angemeldeten
und bis dahin nicht vorgekommenen Dividendenscheines ausbezahlt
werden. Auch verlorene Talons können nicht amortisirt werden. Die Ausreichung
der neuen Serie von Dividendenscheinen erfolgt, wenn der dazu befümmme
Talon nicht eingereict werden kann, an den Präsentanten der betreffenen
Altie. Ist aber vorher er Verlust des Talons dem Aufsichtsrathe angezeigt
und der Aushändigung der neuen Serie der Dividendenscheine widersprochen
worden) so werden dieselben 8 ehalten, bis die streitigen Ansprüche auf die
neue Serle gütlich, oder im Wege des Prozesses erledigt sind.
G. 9.
Alle öffentlichen Bekanntmachungen der Geselschaft erfolgen in der Posener
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