Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Zeitung und in dem zu Berlin erscheinenden Preußischen Staatsanzeiger, und 
zwar in der ersteren in deutscher und polnischer Sprache. 
Bei dem Eingehen eines der genannten Blätter hat die nächste General= 
versammlung über die Wahl eines anderen Blattes zu beschließen. Bis dahin, 
daß dies Sschehen, genügt die Bekanntmachung durch das übrig bleibende Blatt. 
Welches 8 att nach dem Beschlusse der Generalversammlung in die Stelle des 
eingegangenen treten soll, ist durch das übrig gebliebene Blatt zu veröffentlichen. 
Auch abgesehen von dem Eingehen eines Blattes, können Seitens der 
Generalversammlung andere Gesellschafteblätke bestimmt werden, in welchem 
Falle der betreffende Beschluß durch die bisherigen Gesellschaftsblätter, so weit 
dieselben noch zugänglich sind, bekannt zu machen ist. 
Titel III. 
Von den Geschäften der Bank. 
S. 10. 
Die Bank ist zur Erreichung der im §. 1. angegebenen Zwecke befugt: 
1) gezogene und trockene Wechsel, die im Inlande zahlbar sind, zu diskon- 
tiren und Wechsel auf Plätze des Auslandes zu kaufen. 
Die zur Diskontirung oder zum Kauf angebotenen Popiere müssen 
mit einem auf die Bank lautenden Giro versehen sein ! dürfen nicht 
später als drei Monate nach dem Datum der Diskontirung verfallen 
und es müssen aus ihnen in der Regel wenigstens drei solide Verbundene 
baften Wechsel mit nur zwei Unterschriften dürfen nur unter ausdrück- 
ichem, auf einzelne Fälle zu beschränkendem Einverständnisse zwischen 
dem vollziehenden Direktor und den beiden nach F. 26. des Statuts der 
Direktion zugeordneten Mitgliedern des Aufsichtsrathes für die Bank 
erworben werden; 
2) Kredit und Darlehne zu bewilligen, jedoch nicht auf längere Zeit als 
drei Monate und nur gegen Verpfändung von 
a) Urstoffen und Waaren, die im Inlande lagern und dem Verderben 
nicht unterworfen sind, 
b) inländischen Staats-, Kommunal= oder anderen unter Autorität des 
Staats von Korporationen oder Gesellschaften ausgegebenen geld- 
werthen, auf den Inhaber lautenden Papieren, sowie von Wechseln 
auf Mätze des Auslandes) desgleichen von ungemünztem oder ge- 
münztem Gold und Silber. 
Aueeshe Papiere, die auf den Namen lauten, dürfen in der 
Regel nicht beliehen werden. Ausnahmen bestimmt die Geschäftsinstruktion 
für die Direktion. 
Der
	        
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