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Zeitung und in dem zu Berlin erscheinenden Preußischen Staatsanzeiger, und
zwar in der ersteren in deutscher und polnischer Sprache.
Bei dem Eingehen eines der genannten Blätter hat die nächste General=
versammlung über die Wahl eines anderen Blattes zu beschließen. Bis dahin,
daß dies Sschehen, genügt die Bekanntmachung durch das übrig bleibende Blatt.
Welches 8 att nach dem Beschlusse der Generalversammlung in die Stelle des
eingegangenen treten soll, ist durch das übrig gebliebene Blatt zu veröffentlichen.
Auch abgesehen von dem Eingehen eines Blattes, können Seitens der
Generalversammlung andere Gesellschafteblätke bestimmt werden, in welchem
Falle der betreffende Beschluß durch die bisherigen Gesellschaftsblätter, so weit
dieselben noch zugänglich sind, bekannt zu machen ist.
Titel III.
Von den Geschäften der Bank.
S. 10.
Die Bank ist zur Erreichung der im §. 1. angegebenen Zwecke befugt:
1) gezogene und trockene Wechsel, die im Inlande zahlbar sind, zu diskon-
tiren und Wechsel auf Plätze des Auslandes zu kaufen.
Die zur Diskontirung oder zum Kauf angebotenen Popiere müssen
mit einem auf die Bank lautenden Giro versehen sein ! dürfen nicht
später als drei Monate nach dem Datum der Diskontirung verfallen
und es müssen aus ihnen in der Regel wenigstens drei solide Verbundene
baften Wechsel mit nur zwei Unterschriften dürfen nur unter ausdrück-
ichem, auf einzelne Fälle zu beschränkendem Einverständnisse zwischen
dem vollziehenden Direktor und den beiden nach F. 26. des Statuts der
Direktion zugeordneten Mitgliedern des Aufsichtsrathes für die Bank
erworben werden;
2) Kredit und Darlehne zu bewilligen, jedoch nicht auf längere Zeit als
drei Monate und nur gegen Verpfändung von
a) Urstoffen und Waaren, die im Inlande lagern und dem Verderben
nicht unterworfen sind,
b) inländischen Staats-, Kommunal= oder anderen unter Autorität des
Staats von Korporationen oder Gesellschaften ausgegebenen geld-
werthen, auf den Inhaber lautenden Papieren, sowie von Wechseln
auf Mätze des Auslandes) desgleichen von ungemünztem oder ge-
münztem Gold und Silber.
Aueeshe Papiere, die auf den Namen lauten, dürfen in der
Regel nicht beliehen werden. Ausnahmen bestimmt die Geschäftsinstruktion
für die Direktion.
Der