Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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berechtigten Agnaten und sonstigen Seitenverwandten überträgt Seine gesammten 
Postgerechtsame in sämmtlichen Staaten und Gebieten, in denen sich seither die 
Posten ganz oder theilweise im Besitze und Genusse des Fürstlichen Hauses 
befunden haben, vom 1. Juli 1867. an auf den Preußischen Staat. 
Diese Staaten und Gebiete sind: 
1) die Hohenzollernschen Lande, 
2) das vormalige Kurfürstenthum Hessen, 
3) das vormalige Herzogthum Nassau, 
4) die vommalige Landgrafschaft Hessen-Homburg, 
5) die vormalige freie Stadt Frankfurt, 
6) die an die Krone Preußen abgetretenen vormaligen Theile der Groß- 
berogich Hessischen Provinz Oberhessen, 
   
7) das roßersogthum Lesen und bei Rhein, 
8) das Großherzogthum Sachsen, 
9) das Sachsen-Meiningen, 
10) das Sachsen-Coburg und Gotha, 
11) das Reuß älterer Linie, 
12 die Reuß lüngeme Winn Ob shaft 
) das chwarzburg-Rudolstadt erherrscha 
19 das Stwusturg-Sanhenfone aschasntn 
5) das i 
ippe, 
8 das Schaumburg-Lippe, 
17) die freie und Hansestadt Lübeck, 
v5 die Heee und Hansestadt Bremen, 
19) die freie und Hansestadt Hamburg. 
Es geht demnach das Fürstlich Thurn und Taxissche Postwesen in seinem 
anzen Umfange, mit allen Rechten und allem Zubehör an unbeweglichem und 
eweglichem Eigenthum, Inwentarien, Utensilien u. s. w., Alles wie es steht und 
liegt, in das Eigenthum, den Besitz und Genuß des Preußischen Staates über. 
Artikel 2. 
Insbesondere gehen sämmtliche Seiner Durchlaucht dem Fürsten eigen- 
thümlich zugehörigen * ebäude und Hostgrundstücke und überhaupt alle gegen- 
wärtig für den tbetwed bestimmten Realitäten im ganzen Bereich des H. 
lichen Postbezirks so, wie sie sich dermalen im Besitz der ut Postverwaltung 
befinden, nebst den darüber sprechenden Urkunden in das Eigenthum des Preußi- 
schen Staates über. 4 "„ Z 
Die zur Beurkundung dieses Eigenthumsüberganges bei den Gerichten 
besiehungsweise Transskriptions, oder sonstigen Behörden nöthigen Schritte und 
Handlungen werden beide Theile durch Bevollmächtigte vornehmen lassen. Die 
hierdurch entstehenden Kosten übernimmt die Königlich Preußische Regierung. 
Insoweit sich in diesen Gebäuden Dienstwohnungen für ostbeamte be- 
nden oder Theile derselben an Dritte vermiethet sind, tritt die Königlich Preu- 
7 Staatsregierung in die Miethskontrakte und die Verbindlichkeiten der Fürst- 
lichen Verwaltung ein. 
(r. 6574.) 48“ Aus-
	        
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