Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

Ort der Be- 
rufung. 
— 574 — 
vollen Betriebsjahres das Resultat des Betriebes durch eine Bilanz darzustellen. 
Ist der Betrieb der Bahn nicht im Anfange, sondern im Laufe eines Palender- 
jahres eröffnet, so hat sich die erste Betriebsbilanz auf diesen Theil des Jahres 
zu beschränken. 
In der Bilanz werden alle Einnahmen des betreffenden Jahres nach ihrem 
Baarbetrage, etwaige Ausstände nach ihrem Nominalbetrage, insofern sie aber 
unsicher sein sollten, nach gewissenhafter Schätzung von Seiten des Verwaltungs- 
rathes, und vorhandene Bönmnalerigllen und Vorräthe nach dem Kostenpreise und 
bei eingetretener Werthsverminderung, unter Berücksichtigung derselben, als Aktiva 
angesetzt. 
Dagegen kommen als Passiva in Ansatz alle Ausgaben, die im Laufe des 
Jahres entstanden und nicht aus dem Reserve= oder Erneuerungsfonds (§9. 6. 
und 7.) zu bestreiten gewesen sind, mit Einschluß der etwa am Jahresschlusse 
verbliebenen Rückstände. 
Die Jahresbilanzen werden innerhalb der ersten drei Monate nach Ablauf 
des betreffenden Jahres durch die Gesellschaftsblätter mitgetheilt. 
III. 
Von den Generalversammlungen. 
C. 28. 
Alle Generalversammlungen werden in Guben abgehalten. Die Berufung 
erfolgt dazu unter vollständiger Angabe der zu verhandelnden Gegenstände durch 
den Verwaltungsrath mittelst zweimaliger #entülcher Bekanntmachung, von denen 
die erste spätestens vier Wochen vor dem Versammlungstage erscheinen muß. 
S. 29. 
Ordentliche Generalversammlungen finden statt: 
im zweiten Kalenderquartale eines jeden Betriebsjahres und zuerst in dem 
auf den Ablauf der Bauzeit und die Eröffnung des Betriebes auf der 
ganzen Bahn zunächst folgenden Jahre. 
Regelmäßige Gegenstände der Berathung und der Beschlußnahme dersel- 
ben sind: 
1) der Bericht des Verwaltungsrathes über die Lage der Geschäfte und die 
Bilanz (I. 27.) 
2) die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes; 
3) die Wahl von drei Revisoren zur Prüfung und Dechargirung der 
Bilanz 
4) Bericht der Revisoren über die Prüfung und Decharge der Bilanz des 
verflossenen Jahres und Beschlußnahme über gezogene Monita; S 
5) e-
	        
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