Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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tisationsplane  mit  mindestens  zwei  Prozent  jährlich  und  den  ersparten  Zinsen  der
etilgten  Obligationen  vom  1.  Januar  1872.  ab  binnen  längstens  26  Jahren.
er  Kommune  bleibt  jedoch  das  Recht  vorbehalten,  den  Tilgungsfonds  zu  verstärken
  oder  auch  sämmtliche  Obligationen  auf  einmal  zu  kündigen.  Von  diesem
Kündigungsrechte  soll  indessen  vor  Ablauf  von  fünf  Jahren  nach  dem  Beginn
der  Emission  kein  Gebrauch  gemacht  werden.  Den  Inhabern  der  Obligationen
steht  ein  Kündigungsrecht  nicht  zu.

Die  Bekanntmachung  der  durch  das  Loos  gezogenen  Obligationen,  sowie
der  außerdem  etwa  erfolgenden  Kündigung,  geSchei  durch  den  Preußischen
Staatsanzeiger,  das  Amtsblatt  der  Königlichen  Regierung  zu  Potödam  und
durch  zwei  Berliner  Zeitungen.

Mit  dem  Tage,  an  welchem  nach  diesen  Bekunntmachungen  |  unter  Einbaltung
  der  geseßlichen  Kündigungsfrist,  das  Kapital  zurückzuzahlen  ist,  hört  die

erzinsung  desselben  auf.  Gegen  Auszahlung  des  Kapitals  sind  mit  der  Obligation
  auch  die  dazu  gehörigen  Zinsscheine  der  späteren  Fälligkeitstermine  zurückzuliefern)
  für  die  fehlenden  insccheine  wird  der  Betrag  vom  Kapitale  abgezogen.

Der  Kapitalbetrag  der  ausgeloosten  Obligationen  verfällt  zu  Gunsten  der
Stadt,  wenn  die  Einlösung  nicht  binnen  30  Jahren  nach  dem  Fülligkeitstermine
erfolgt;  die  Zinsscheine  verjähren  mit  Ablauf  des  vierten  Kalenderjahres  nach
dem  Jahre  ihrer  Fälligkeit;  die  Amortisation  derselben  ist  unstatthaft.

In  Ansehung  der  verlorenen  oder  vernichteten  Obligationen  finden  die  auf
die  Staatsschuldscheine  Däug  pabenen  Vorschriften  der  Verordnung  vom
16.  Juni  1819.  wegen  des  Aufgebots  und  der  Amortisation  verlorener  oder
vernichteter  Staatspapiere  Ih.  1.  bis  12.  mit  nachstehenden  Maaßgaben  Anwendung:


a)  die  im  F.  1.  jener  Verordnung  vorgeschriebene  Anzeige  muß  dem
Magistrate  zu  Berlin  gemacht  werden,  welchem  alle  diejenigen  Geschäfte
und  Befugnisse  zustehen,  welche  nach  der  angeführten  Verordnung  dem
Schatzministerium  zukommen)  gegen  die  Verfügungen  des  Magistrats
findet  Rekurs  an  die  Königliche  Regierung  zu  Potsdam  statt;

b)  das  im  &.  5.  jener  Verordnung  gedachte  Aufgebot  erfolgt  bei  dem
Königlichen  Stadtgerichte  zu  Berlin;  6

)  die  in  den  I#.  6.  9.  und  12.  jener  Verordnung  vorgeschriebenen  Bekanntmachungen
  sollen  durch  diejenigen  Blätter  geschehen,  durch  welche
die  ausgelooten  Obligationen  veröffentlicht  werden;

d)  an  Stelle  der  im  §F.  7.  jener  Verordnung  erwähnten  sechs  Zinszahlungstermine
  sollen  vier,  und  an  Seelle  des  im  §.  8.  erwähnten  achten
Zahlungstermins  soll  der  fünfte  treten.

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind  halbjährige  Zinsscheine  ausgegeben;)
  die  ferneren  Zinsscheine  werden  füf.  4  jährige  Perioden  ausgegeben
werden.  Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinsschein=  Serie  erfolgt  bei  der  Stadt-Hauptkasse
  zu  Berlin  gegen  Ablieferung  des  der  älteren  Zinsschein-Serie  bei-(Nr.

  7252—7253.)  142“  ge-