Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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(Nr. 7009.) Allerhöchster Erlaß vom 23. Januar 1868., betreffend die Einfeitzung einer 
Königlichen Marine= Hafenbau-Direktion für die Kieler Bucht. 
A## den Mir gehaltenen Vortrag genehmige Ich, daß zur Leitung der Hafen- 
bauten in der Kieler Bucht bei E aahec eine besondere, dem Marineministerium 
umnittelbar untergeordnete Behörde nach den Mir vorgelegten Vorschlägen fe, 
bildet werde, indem Ich über die Einrichtung und den Wirkungskreis dieser 
Behäörde insbesondere Folgendes bestimme: 
1) Diese Behörde soll in Kiel in möglichster Nähe des anzulegenden Marine- 
Ciablisements ihren Sitz haben und die Firma „Königliche Marine- 
Hafenbau-Direktion für die Kieler Bucht“ führen. 
2) Diese Hafenbau-Direktion führt die Geschäfte in den ihr zugewiesenen 
Angelegenheiten selbstständig nach Maaßgabe der ihr von dem Marine-- 
ministerium zu ertheilenden Instruktion. Namentlich ist dieselbe zum 
Abschluß von Verträgen aller Art, sowie zu sonstigen Verhandlungen 
mit dritten Personen und Behörden und zur Führung von Prozessen 
minnerhalb ihres Wirkungskreises legitimirt. 
3) Zur Rechtsgültigkeit von wichtigen Dokumenten, wie Verträgen, Voll- 
machten 2c.), dritten Personen gegenüber, genügt die Unterschrift des 
Hafenbau-Direktors oder dessen Stellvertreters. « 
Das Marineministerium hat hiernach das Weitere wegen Einsetzung der 
Marine-Hafenbau · Direktion in Kiel zu veranlassen und seiner Zeit sowohl die 
gegenwärtige Order als auch den Dirigenten der Hofenbau-Oirettion durch die 
Gesetz= Sammlung und durch die Amtsblätter der Regierungen von Schleswig- 
Holstein bekannt zu machen. 
Berlin, den 23. Januar 1868. 
Wilhelm. 
v. Roon. 
An das Marineministerium. 
Mit Bezug auf vorstehenden Alerhöchsten Erlaß wird hierdurch zur öffent- 
lichen Kenntniß gebracht, daß der Königliche Marine-Hafenbau-Direktor Martiny 
zum Dirgenten der Königlichen Hafenbau-Direktion für die Kieler Bucht ernannt 
worden i 
Berlin, den 6. März 1868. 
Marineministerium. 
Jachmann. 
  
(r. 1009—010) 6 (Nr. 70 10.)
	        
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