Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

— 272 — 
K. 4. 
Die Königliche Staatsregierung wird dahin wirken, daß der Gesellschaft 
der zur Erbauung der Bahn nach Maaßgabe der von dem Königlichen Mini- 
sterium für Handel 2c. festgestellten Bauprojekte und Anschläge erforderliche 
Grund und Boden von Seiten der betheiligten Korporationen unentgeltlich über- 
wiesen wird. - 
8.5. 
Das #m Bau und zur vollständigen Ausrüstung der Pesen-Tho. 
Bromberger Bahnstrecke, zum entsprechenden Ausbau der Anschlußbahnhöfe in 
Posen, Thorn und Bromberg, sowie zur Anschaffung der erforderlichen Trans- 
portmittel wöhhige Kapital wird — einschließlich des zur Verzinsung desselben 
während der Bauzeit erforderlichen Betrages und der etwaigen Kursverluste — 
auf 13 — mit Buchstaben dreigeh — Millionen Thaler angenommen und 
durch Ausgabe von vier und einhalbprozentigen Prioritäts-Obligationen der Ober- 
schlesischen Eisenbahngesellschaft beschafft. 
g. 6. 
Sobald die Baurechnung der Posen-Thorn--Bromberger Eisenbahn abge- 
schlossen ist, wird das Kapital), welches sich 
a) für den Bau der Bahn nebst allem Zubehör, 
b) für die Anschaffung der Transportmittel, 
J) für die Bestreitung der Generalkosten, welche, soweit sie sich nicht abge- 
sondert verrechnen und direkt aus dem Baufonds verausgaben lassen, 
mit einhalb Prozent der Ausgaben zu a. und b. der Oberschlesischen 
Eisenbahngesellschaft zu vergüten sind, 
d) für den Kursverlust bei Ausgabe der Prioritäts-Obligationen, 
e) für die Verzinsung der Prioritäts-Obligationen während der Bauzeit, 
das heißt bis zu dem auf die Betriebseröffnung der Posen-Thorn--Brom- 
berger isenbahn folgenden 1. Januar, 
als nothwendig ergeben hat unter Zuziehung eines Kommissarius des Königlichen 
Ministeriums für Handel ꝛc. definitiv festgestellt. 
K. 7. 
Der Reinertrag der Posen-Thorn--Bromberger Eisenbahn wird dergestalt 
berechnet, daß von der gesammten Jahreseinnahme derselben 
a) die verausgabten Verwaltungs., Transport= und Unterhaltungskosten nach 
Maaßgabe der Bestimmungen des F. 8. dieses Vertrages, 
b) die zu dem Reserve= und dem Erneuerungsfonds fließenden Beträge 
G. 9. dieses Vertrages) 
abgezogen werden. 
Ké§.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.