Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Privat-Testamente sind zur Besitztitel-Berichtigung ausreichend, wenn in der 
Publikations-Registratur vermerkt, oder durch ein besonderes Atest des publi- 
irenden Gerichts nachgewiesen ist, daß bei dieser Publikation kein sichtbarer 
angel darin wahrzunehmen gewesen sei. 
3. Gründet sich der Erbe auf einen gerichtlich oder notariell ausgenom 
menen Erbvertrag, so ist zur Besitztitel-Berichtigung der Nachweis des Todes des 
Erblassers und die Beibringung einer beglaubigten Ausfertigung des Erbvertra- 
ges nebst der Erklärung über den Erbschaftsantritt erforderlich. 
4. Privat Testamente, auf denen sich die sub 2. bemerkte Publikations- 
Registratur nicht befindet, und Privat-Erbverträge sind zur Berichtigung des Be- 
sitztitels nur dann genügend, wenn neben den Erfordernissen ad 2. und 3. das 
erichtliche Anerkenntniß derselben durch die Intestaterben des eingetragenen Be- 
Heeers beigebracht wird. 
5. Sind mehrere Erben vorhanden und ist das Grundstück Einem unter 
ihnen überlassen, so haben sie neben ihrer Erbeslegitimation die desfallsigen Er- 
klärungen mit dem Antrage auf Uebertragung des Eigenthums an den Erwerber, 
wie bei der Veräußerung unter Lebenden, abzugeben. 
Einer vorgängigen Eintragung aller Erben in das Hypothekenbuch bedarf 
es nicht. 
6. Dasselbe gilt, wenn die Erben das Grundstück gemeinschaftlich an einen 
Fremden veräußern. 
K. 59. 
Zu jeder Berichtigung des Besitztitels auf Grund eines gesetzlichen Erb- 
rechts oder einer Disposition von Todeswegen ist der Nachweis erforderlich, daß 
der Erbschaftsstempel berichtigt, oder daß die zuständige Behörde von dem vor- 
zunehmenden Akte der Uebertragung unterrichtet ist. 
C. 60. 
Die eheliche Gütergemeinschaft, in welcher der eingetragene Eigenthümer 
lebt, beschränkt sein Verfügungsrecht nicht. 
Auch die Frau ist, wenn sie als Eigenthümerin eingetragen, ohne Zuziehung 
des Mannes zur Verfügung berechtigt, a lange nicht der Bestand der Gemein- 
schaft eingetragen worden. 
G. 61. 
Wird die Hütergemeimschaft nach dem Tode eines Ehegatten fortgesetzt, so 
erfolgt die Uebertragung nach dem Antrage des legitimirten Ueberlebenden — 
Wittwer oder Wittwe — auf diesen und die einzeln anzuführenden Kinder mit 
dem Bemerken, daß sie die Gütergemeinschaft fortsetzen. 
K. 62. 
Bei der Veräußerung eines solchen Grundstückes durch den überlebenden 
(Nr. 7047.) Ehe--
	        
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