Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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von Bedingungen abhängig gemacht sein. Dahin gehören Kautionen und Bürg- 
schaften. — 6 erlangen dingliches Recht erst durch die Eintragung. 
S. 74. 
Die einzutragende Forderung muß auf eine bestimmte Summe in der ge- 
setzlichen Währung lauten. Zu bestimmten Zeiten zu leistende Geldzahlungen 
und Renten werden in die dritte Rubrik eingetragen, ohne daß es einer Kapitals. 
angabe bedarf. 
Wegen deren Ablösung bestimmt das Gesetz über die Ablösung der Real- 
lasten vom 2. März 1850. F. 91. (Gesetz Samml. S. 105.). 
Wenn die Größe des Anspruchs unbestimmt ist, so muß Behufs der Ein- 
tragung der Mazimalbetrag bestimmt werden, auf dessen Höhe das Grundstück 
versafttt sein soll. 
S. 75. 
Die Eintragung muß dem Antrage entsprechen, aber nicht mer enthalten, 
als den Kapital= oder Rentenbetrag, die Zinsen, die Zahlungs= oder Kündigungs- 
eit, Namen und Wohnort des oder der Gläubiger, die etwa sonst bestimmten 
eschränkungen oder Bedingungen. 
S. 76. 
Sind Zinsen eingetragen ohne Angabe ihres Betrages, so gelten fünf 
vom Hundert. 
§. 77. 
Ist keine Zeit zur Rückzahlung, oder zur Aufkündigung, zur Renten= oder 
Inszahlung, eingetragen, so gilt der gesetzliche Umschlagstermin, der 24. Juni, 
und wenn dieser auf einen Sonntag trifft, der 25. Juni jeden Jahres. 
Die Kündigung des Kapitals steht dam jedem Theile sechs Monate vorher 
8 Dies gilt auch bei unkündbar eingtkagenen Kapitalien nach Ablauf von 
0 Jahren, — J. 91. des angeführten Gesetzes vom 2. März 1850. 
KC. 78. 
Soweit Zinsen nach dem Gesetz vom 14. November 1867. (Bundes-Gesetz- 
blatt S. 159.) gültig bedungen werden können, findet deren Eintragung auch 
in das Hypothekenbuch statt. 
K. 79. 
Daß das eingetragene Kapital aus rückständigen Zinsen gebildet worden 
steht der ds anger der Forderung nicht entgech. 6 I 
Die Bestimmung des gemeinen Rechts, daß rückständige Zinsen, soweit 
sie das Kapital übersteigen, nich gefordert werden dürfen, findet keine uwn.
	        
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