— 309 —
g. 80.
Dieselbe Schuld kann auf mehrere Grundstücke eingetragen werden. Der
Schuldner hat dafür sorgen, daß dies bei der Eintragung auf jedem Grund-
stücke vermerkt, auch bei der Löschung beachtet werde. Unterläßt er letzteres, so
hat er die daraus entstehenden Nachele zu tragen.
G. 81.
Der eingetragene Eigenthümer ist befugt, bestimmte Summen für sich selbst
mit einem bestimmten Sinssage eintragen zu lassen. Er tritt durch die Eintragung
rücksichtlich der eingetragenen Summe in das Verhältniß eines Hypotheken-
Hläiubigers. Die Insverpflichtumg tritt aber erst von dem Zeitpunkte an in
Krast, in welchem der Eigenthümer die Forderung an einen Dritten abtritt oder
das zur Hypothek gestellte Grundstück an einen Dritten veräußert.
g. 82.
Das Recht auf Eintragung wird gegen den eingetragenen Eigenthümer
durch Vertrag und letztwillige Verfügung, dann durch das Gesetz begründet, wenn
dies eine Hypothek beilegt.
K. 83.
In Betreff der gesetzlichen Hypotheken, welche nach erfolgter Anlegung
des Grund= und Hypothekenbuchs für ein Grundstück entstehen, gelten folgende
Bestimmungen:
1) Generalhypotheken können nur als Spezialhypotheken eingetragen
werden;
2) ob die Eintragung auch auf andere oder mehrere Grundstücke des Schuld-
ners geschehen soll, bleibt der Vereinigung der Betheiligten überlassen.
Kommt diese Vereinigung nicht zu Stande, dann entscheidet der Richter
über die Streitpunkte;
3) jeder Kostenforderung der Gerichte gebührt nach F. 15. des Gesetzes, be-
treffend den Ansatz und die Erhebung der Gerichtskosten, vom 10. Mai
1851. ein Recht auf Eintragung diese erfolgt auf Requisition der Kassen-
verwaltung;
4) die durch Nr. 67. des Visitations-Rezesses von 1707. zur Hofgerichts-
Ordnung II. 12. J. 1. verordnete Hypothek a tempore litis motae
wird ausgehobent
5) auch für gesetzliche Swpotheen entsteht das dingliche Recht gegen das
Grundstück erst durch Eintragung.
KG. 84.
Der eingetragene Gläubiger kann die für ihn eingetragene Forderung ver-
Jahrgang 1866. (Nr. 7047.) 44 pfan-