Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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g. 80. 
Dieselbe Schuld kann auf mehrere Grundstücke eingetragen werden. Der 
Schuldner hat dafür sorgen, daß dies bei der Eintragung auf jedem Grund- 
stücke vermerkt, auch bei der Löschung beachtet werde. Unterläßt er letzteres, so 
hat er die daraus entstehenden Nachele zu tragen. 
G. 81. 
Der eingetragene Eigenthümer ist befugt, bestimmte Summen für sich selbst 
mit einem bestimmten Sinssage eintragen zu lassen. Er tritt durch die Eintragung 
rücksichtlich der eingetragenen Summe in das Verhältniß eines Hypotheken- 
Hläiubigers. Die Insverpflichtumg tritt aber erst von dem Zeitpunkte an in 
Krast, in welchem der Eigenthümer die Forderung an einen Dritten abtritt oder 
das zur Hypothek gestellte Grundstück an einen Dritten veräußert. 
g. 82. 
Das Recht auf Eintragung wird gegen den eingetragenen Eigenthümer 
durch Vertrag und letztwillige Verfügung, dann durch das Gesetz begründet, wenn 
dies eine Hypothek beilegt. 
K. 83. 
In Betreff der gesetzlichen Hypotheken, welche nach erfolgter Anlegung 
des Grund= und Hypothekenbuchs für ein Grundstück entstehen, gelten folgende 
Bestimmungen: 
1) Generalhypotheken können nur als Spezialhypotheken eingetragen 
werden; 
2) ob die Eintragung auch auf andere oder mehrere Grundstücke des Schuld- 
ners geschehen soll, bleibt der Vereinigung der Betheiligten überlassen. 
Kommt diese Vereinigung nicht zu Stande, dann entscheidet der Richter 
über die Streitpunkte; 
3) jeder Kostenforderung der Gerichte gebührt nach F. 15. des Gesetzes, be- 
treffend den Ansatz und die Erhebung der Gerichtskosten, vom 10. Mai 
1851. ein Recht auf Eintragung diese erfolgt auf Requisition der Kassen- 
verwaltung; 
4) die durch Nr. 67. des Visitations-Rezesses von 1707. zur Hofgerichts- 
Ordnung II. 12. J. 1. verordnete Hypothek a tempore litis motae 
wird ausgehobent 
5) auch für gesetzliche Swpotheen entsteht das dingliche Recht gegen das 
Grundstück erst durch Eintragung. 
KG. 84. 
Der eingetragene Gläubiger kann die für ihn eingetragene Forderung ver- 
Jahrgang 1866. (Nr. 7047.) 44 pfan-
	        
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