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Gesetze, betreffend den erleichterten Abverkauf kleiner Grundstücke, vom 3. März
1850. (Gesetz-Samml. S. 145.) oder vom 27. Juni 1860. (Gesetz= Samml.
S. 384.) über den erleichterten Austausch einzelner Parzellen von Grundstücken,
zu entscheiden.
Sechster Abschnitt.
Prozeß in Hypothekensachen.
C. 131.
Wegen der in das Grund= und Hypothekenbuch eingetragenen Verbindlich-
keiten findet der unbedingte Mandatsprozeß statt.
Verordnung vom 21. Juli 1849.; erster Abschnitt, Gesetz Samml. S. 307.
K.. 132.
Der Klage muß die über die Eintragung ertheilte Urkunde, auf den
Kläger lautend, ferner der Nachweis der Kündigung, wo diese nöthig, beige-
fügt sein.
Die Klage ist gegen den eingetragenen Eigenthümer auf Zahlung oder
Herausgabe des Grundstückes, auf welches die Eintragung geschehen, zum Zwecke
der 73 zu richten.
g. 133.
Das gegen den eingetragenen Eigenthümer erlassene Mandat oder Er-
kenntniß ist gegen jeden nicht- oder erst nach Behändigung der Klage eingetra-
genen Besitzer wirksam.
. 134.
Die Exekution aus dem vollstreckkar gewordenen Mandate oder Erkennt-
nisse findet nur gegen das Grundstück, gegen welches die Eintragung erfolgt ist,
nicht gegen die Pesson des eingetragenen Besitzers und dessen sonsstag, Vermögen
statt. Derselbe ist befugt, durch Herausgabe des Grundstückes Klage und Voll-
streckung abzuwenden.
C. 135.
Die Exekution kann geschehen:
a) durch Sequestration, Vermiethung oder Verpachtung im öffentlichen
Aufgebot,
b) durch Verkauf,
I%) durch Uebertragung des Eigenthums — impetratio domini# —.
(Ne. 7047.) . 136.