Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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eines dazu bestummten Beamten zu führende Verzeichniß wird vom Syndikus der 
Gesellschaft verifiirt. 
Gleichzeitig muß jeder Aktionair ein von ihm unterschriebenes Verzeichniß 
der Nummern seiner Quittungsbogen oder Aktien in zwei Epenwlaren übergeben, 
von denen das eine zu den Akten der Gesellschaft geht, das andere mit dem 
Siegel der Gesellschaft unter dem Vermerk der erfolgten Deposition, sowie mit 
der Stimmzahl versehen, ihm zurückgegeben wird. Dies Exemplar dient als 
Einlaßkarte zur Versammlung,) auf Grund deren beim Eintritte in dieselbe dem 
Inhaber eine angemessene Anzahl von Stimmzetteln verabfolgt wird, welche mit 
dem Stempel der Gesellschaft versehen find. 
Gegen Rückgabe dieses Duoplikatverzeichnisses erfolgt die Rückgabe der 
betreffenden Aktien. 
Die Stelle der wirklichen Deposition bei der Gesellschaft vertreten nur 
amtliche Bescheinigungen von Staats= und Kommunalbehörden über die bei ihnen 
erfolgte Deposition der Aktien. 
C. 34. 
Es ist einem jeden Aktionair gestattet, sich durch einen aus der Zahl der Vertratung 
übrigen Aktionaire gewählten Bevollmächtigten vertreten zu lassen, dessen Voll. der Aktienatr. 
machtsauftrag durch schriftliche (entweder von einem Mitgliede des Gesellschafts- 
vorstandes oder von einem Beamten, der ein öffentliches Siegel zu führen be- 
rechtigt ist), beglaubigte Vollmacht nachgewiesen ist. 
Diese Vollmacht muß spätestens Einen Tag vor der Versammlung im 
Büreau der Gesellschaft niedergelegt, auch die Legitination des Vollmachtaus- 
stellers auf die im F. 33. vorgeschriebene Weise. gesühm werden. 
Aktionaire weiblichen Geschlechts dürfen den Generalversammlungen über- 
haupt nicht beiwohnen;) doch können sie sich durch ihre Ehemänner oder durch 
Bevollmächtigte aus den Aktionairen vertreten lassen. Ein Ehemann bedarf zur 
Vertretung seiner gean keiner besonderen Vollmacht. Juristische Personen 
können durch ihre verfassungsmäßigen Repräsentanten, Handlungshäuser durch 
ihre Prokuristen, Bevormundete durch ihre Vormünder vertreten werden, ohne 
daß diese Vertreter Aktionaire zu sein brauchen. 
K. 35. 
Die Entscheidung etwaiger Reklamationen über das Stimmrecht gebührt hentscheh 
über das 
der Generalversammlung. *““ — 
Der Vorsitzende des Verwaltungsrathes oder dessen Stellvertreter leitet Gang der Ver- 
die Versammlung, bestimmt die Folgeordnung der zu verhandelnden Gegenstände, handlungen. 
ertheilt füws Wort und setzt das bei der Abstimmung zu beobachtende Ver- 
ahren fest. 
sah Bei schriftlicher Abstimmung, für welche nur gestempelte Stimmzettel 
gültig sind, müssen dieselben, bei Vermeidung der Ungültigkeit, vom Stimm- 
eber unterschrieben und mit der Zahl der Stimmen, welche er repräsentirt, ver- 
schm sein. 
Jahrgang 1868. (Nr. 7064.) 53 Die
	        
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