Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

Die Beschlüsse werden in der Regel durch absolute Stimmenmehrheit ge- 
faßt, jedoch findet davon eine Ausnahme statt bei den nach 8. 31. ad 1. bis 6. 
7. und 8. gedachten Gegenständen, über welche nur eine Majorität von zwei 
Drittheilen der anwesenden oder vertretenen Stimmen entscheiden kann. 
Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 
K. 37. 
Wahl des Bei der Weßt der Mitglieder des Perwaltungerathes findet in den jähr- 
— lichen ordentlichen Generalversammlungen folgendes Verfahren statt: 
a) die Wahl erfolgt durch Stimmzettel, auf deren jeden eine, der Zahl 
der zu Erwählenden gleiche Zahl Namen wahsschiger Mitglieder zu 
setzen istz 
b) Stimmzettel, welche formell ungültig sind, bleiben ebenso wie unstatt- 
hafte Wahlen unberücksichtigt; 
Jc) der Vorsitzende ernennt aus der Versammlung Kommissarien, welche 
unter Zuziehung des Syndikus oder dessen Stellvertreter die Stimnzettel 
sammeln, nach dem jedesmaligen Skrutinium die Unterschriften der 
Stimmzettel und die beigefügte Stimmzahl nach dem angefertigten, von 
dem Syndikus der Gesellschaft zu verifizjirenden und von ihm und den 
ernannten Kommissarien zu unterschreibenden Verzeichnisse der anwesenden 
Aktionaire prüfen und nach erfolgter Werifikation den Inhalt der Stimm- 
zettel, unter Verschweigung des Ramens des Stimmgebers, laut ver- 
lesen und die Resultate der Abstimmung zusammenstellen. 
Als erwählt werden diejenigen erachtet, welche nach Inhalt der betref- 
fenden Stimmzettel die größte Anzahl der Stimmen und zugleich die 
absolute Stimmenmehrheit erhalten haben. Ist die absolute Majorität 
nicht erreicht, so werden diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten 
!srm7 in doppelter Anzahl der noch zu Wählenden zur engeren Wahl 
gestellt. 
e) Das Resultat der Abstimmung wird iht in das über die Ver- 
handlung aufzunehmende Protokoll registrirt) die Stimmzettel aber wer- 
den mit dem Siegel der Gesellschaft verschlossen und asservirt. 
4)) Bei eintretender Stimmengleichheit bei der Wahl entscheidet über die 
Priorität das Loos, nach einer vom Vorsitzenden in der Versammlung 
selbst zu treffenden Anordnung. Sollte einer oder mehrere der gewählten 
Mitglieder des Verwaltungsrathes die Annahme des Amtes, zu welchem 
überhaupt ein Zwang nicht stattfindet, ausschlagen, was angenommen 
wird, sofern sie sich binnen acht Tagen nach geschehener Bekanntnachung 
der Wahl nicht schriftlich zur Annahme bereit erklärt haben, so rücken 
si der Reihenfolge diejenigen ein, welche die meisten Stimmen erhalten 
aben. 
W. 
— 
— 
K. 38.
	        
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