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S. 9.
Verfehren, Die Bestimmungen des Gesetzes vom 4. Mai 1843, über die Umschreibung
kuen- - außer Kurs gesetzter oder zum Umlauf unbrauchbar gewordener, unter öffent-
n * licher Autorität auf jeden Inhaber ausgefertigter Papiere Gesetz-Samml. S. 177.)
geworden oder finden auf die von dem Berliner Pfandbrief-Institut emittirten Pfandbriefe
verloren fnd. Anwendung. Verlorene Pfandbriefe müssen gerichtlich amortisirt werden.
Die Amortisation von Kupons ist unstatthaft. Sie unterliegen der gesetz-
lichen Verjährung.
S. 10.
d„ Vermenung Das den Zins der Pfandbriefe übersteigende halbe Prozent Zinsen, welches
der menden der Schuldner bot 6& 5. Nr. 2.)) ist zur Hälfte — mit 41 Prozent — zur
überstegenden Bestreitung der Verwaltungskosten, zur anderen Hälfte — also ebenfalls mit 1—
jührechen Bei zur Verstärkung des Reserve resp. Amortisationsfonds bestimmt (vergl. §#. 36. 42.).
Erunbbesitzer.
. 11.
Vorbehalt we. Dem Pfandbrief-Institute bleibt das Recht vorbehalten, neue Serien von
gen Ausgabe Pfandbriefen zu einem anderen, als dem im 7. für dieselben bestimmten Zins-
von Pfandbrie fuß zu emittiren. Falls von diesem Rechte Gebrauch gemacht wird (vergl. F. 72.),
ler. zuen haben die dem Institute neu beitretenden Mitglieder, welche die Darlehnsvaluta.
faß. in Pfandbriefen der neuen Serie empfangen,) dieselben mit mindestens einem
halben Prozent mehr zu verzinsen, als die Mlandbriefe der neuen Serie Zinsen
tragen.
Bereits dem Pfandbrief-Institute angehörigen Mitgliedern steht es in die-
sem Falle frei — olnne Innehaltung der im 9. 5. Nr 7. bestimmten Kündigungs-
frist — gegen Rückzahlung des auf ihren Grundstücken für das Pfandbriefamt
eingetragenen Darlehns in Pfandbriefen derjenigen Serie, in welcher sie die
Valuta empfangen haben, und Rückgabe der zu diesen Pfandbriefen gehörigen,
noch nicht fällig gewesenen Kupons und Talons die Beleihung in Pfandbriefen
der neuen Serie zu beanspruchen, welche das Pfandbriefamt nach Maaßgabe der
statutenmäßig vorgeschriebenen Sicherheit zu gewähren hat.
S. 12.
Sicherheiten Der Gesammtbetrag der auszufertigenden Pfandbriefe darf den Gesammt-
und echte der bettag der dem Institute gustehenden iöpochikausschen Kapitalforderungen nicht über-
Pfandbriefs ·
Inhaber. eigen. ·
g Die Mitglieder der Direktion sind hierfür persönlich verantwortlich; bei
jeder Kassenrevision muß der Beweis hierfür geführt werden, und der Magistrats-
kommissarius (§. 60.), sowie die zu Kassenrevisionen deputirten Mitglieder des
engeren Ausschusses (6. 64.), haben sich hiervon jährlich mindestens Ein Mal
Ueberzeugung zu verschaffen, auch hierüber, sowie über die Art der gewonnenen
Ueberzeugung, eine öffentliche Bekanntmachung in denjenigen Blättern zu er-
lassen, in welchen die Publikationen des Pfandbrief-Institutes erfolgen mũsen