Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

— 551 — 
terhaltung der Verbandsanlagen ruht gleich den sonstigen gemeinen Lasten und 
Abgaben als Reallast unablöslich auf den verpflichteten Grundstücken. 
Die Beiträge sind auf das Ausschreiben des Vorsitzenden des Vorstandes 
an den darin zu bezeichnenden Terminen zur Kasse des Verbandes, bei Vermei- 
dung der administrativen Exekution, einzuzahlen. 
Innerhalb der Gemeinde bewirken deren Vorstände die Einziehung und 
Abführung zur Kasse. 
Die Exekution findet auch statt gegen Pächter, Nutznießer, oder andere 
Besitzer der verpflichteten Grundstücke, vorbehaltlich ihres Regresses gegen die 
eigentlic Verpflichteten. 
ei Besitzveränderungen kann sich der Verband auch an den im Kataster 
genannten Eigenthümer so lange halten, bis ihm die Besitzveränderung zur Be- 
richtigung des Katasters angezeigt und so nachgewiesen ist, daß die Berichtigung 
erfolgen kann. 
. 8. 
Dem Entwässerungsverbande wird zur vollständigen Ausführung des Me- 
liorationsplanes das Recht zur Expropriation verliehen. 
Insbesondere ist er berechtigt, gegen Entschädigung zu fordern: 
1) die Abtretung des erforderlichen Grund und Bodens, 
2) die Fortnahme von Bäumen und Sträuchern, 
3) die Einräumung einer Servitut und die vorübergehende Benutzung von 
Grundstücken. 
Die Genossen des Verbandes haben demselben von ihren Grundstücken 
diejenigen Flächen, welche zur Herstellung des Haupt-Abzugsgrabens erforderlich 
sind, ohne Entschädigung abzutreten. 
Jedoch sollen die bei der Regulirung und Geradelegung desselben trocken 
elegten Grabenstrecken denjenigen als Ersatz übereignet werden, welche zur Her- 
seelling des Hauptgrabens Land abtreten. 
Falls aus diesem Verfahren für Einzelne eine offenbare und erhebliche 
Härte erwächst, soll eine billige Vergütigung gewährt werden. 
Streitigkeiten hierüber werden, mit Ausschluß des Rechtsweges, schieds- 
richterlich entschieden. 
F. 9. 
Das Expropriationsverfahren, welches erst dann eintritt, wenn eine güt- 
liche Einigung zwischen den Interessenten nicht erreicht wird, leitet die Regierung 
u Frankfurt a. d. O. nach den Vorschriften des Gesetzes über die Benutzung 
er Privatflüsse vom 28. Februar 1843. 
S. 10. 
An der Spitze des Verbandes steht ein Vorstand, bestehend aus einem 
Vorsitzenden und vier Mitgliedern. Ihr Amt ist ein Ehrenamt. uu 
(Tr. 7114.) .
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.