Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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sen  Chausseen  erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme  der
Shaugetan.  und  Unterhaltungs-Materialien,  nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen
  bestehenden  Vorschriften,  in  Bezug  auf  diese  Straßen.  Zugleich  will
Ich  dem  Greifenhagener  Kreise  resp.  dem  Soldiner  Kreise  gegen  Uebernahme
der  künftigen  chausseemäßigen  Unterhaltung  der  bezüglichen  Straßenstrecken  das
Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  den  Bestimmungen  des  für  die
Staats-  Chausseen  jedesmal  geltenden  Chausseegeld  -Tarifs,  einschließlich  der  in
demselben  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Befreiungen,  sowie  der  sonstigen
die  Erhebung  betreffenden  #usählichen  Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen  auf
den  Staats-Chausseen  von  Ihnen  angewandt  werden,  hierdurch  verleihen.  Auch
sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen
  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die  gedachte  Straße  zur  Anwendung
  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  15.  Mai  1868.
Wilhelm.

Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arveiten.

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(Nr.  7136.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen
des  Greifenhagener  Kreises  im  Betrage  von  115,600  Thalern,  II.  Emission.
Vom  15.  Mai  1868.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Greifenhagener  Kreises,  im  Re-Fierungebezirk
  Stettin,  auf  den  Kreistagen  vom  31.  Juli  1867.  und  12.  Februar
868.  beschlossen  worden,  die  zur  Ausfuhrung  der  vom  Kreise  unternommenen
Chausseebauten,  außer  der  durch  das  Privilegium  vom  26.  Oktober  1857.  (Gesete
  Samml.  S.  885.)  genehmigten  Anleihe  von  126,000  Thalern,  noch  erforerlichen
  Geldmittel  im  Wege  einer  weiteren  Anleihe  zu  beschaffen  und  zugleich
durch  Ausgabe  von  Kreis-Obligationen  die  in  Folge  des  Oder-Uebergangsbaues
für  den  Kreis  kontrahirten  Privatschulden  von  30,000  Thalern  zu  tilgen,  wollen
Wir  auf  den  Antrag  der  gedachten  Kreisstände:  zu  diesem  -  auf  jeden  Inhaber
  lautende,  mit  Zinskupons  versehene,  Seitens  der  Gläubiger  unkündbare
Obligationen  zu  dem  angenommenen  Betrage  von  115,500  Thalern  ausstellen  zu
dürfen,  da  ch  hiergegen  weder  im  Interesse  der  Gläubiger  noch  der  Schuldner
etwas