Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

— 661 — 
Die Sitzungen finden in der Regel in Cottbus statt, können aber auch 
auf einer anderen Station der nach F. 1. zu erbauenden Eisenbahn abgehalten 
werden. 
Gültige Beschlüsse können nur mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt 
werden. Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 
Bei Wahlen wird ebenso verfahren, wie in F. 36 unter 5.) 7. und am 
Ende vorgeschrieben ist. 
Mitglieder, welche bei dem Gegenstande der Berathung ein Privatinteresse 
haben, müssen sich bei ihr und bei der Abstimmung entfernen. 
Soll in den Sitzungen 
1) über Feststellung der Inventur, der Bilanz und der Dividende, 
2) über Anstellung von Beamten mit längerer als dreimonatlicher Kündi- 
gung, oder Entlassung derselben, 
3) über Erwerbung oder Veräußerung von Immobiliar, 
4) über Verträge, deren Gegenstand mehr als 1500 Thaler beträgt, 
gültig Beschluß gefaßt werden, so muß den Mitgliedern mindestens 14 Tage 
vor der Sitzung schriftlich angezeigt worden sein, daß darüber verhandelt wer- 
den soll. 
Ueber die Beschlüsse des Vorstandes wird ein Protokoll geführt. 
5. 42. 
Befugnisse. 
Der Vorstand verwaltet sämmtliche Angelegenheiten der Gesellschaft, so- 
weit sie nicht ausdrücklich durch das gegenwärtige Statut zur Kompetenz der 
Generalversammlung oder der Revisoren gewiesen sind, und repräsentirt allein 
die Gesellschaft in Eren Verhältnissen nach Außen. "** 
Er hat hierbei alle diejenigen Rechte und Pflichten, welche das allgemeine 
Deutsche Handelsgesetzbuch Art. 227. bis 241. und das Einführungsgesetz dazu 
vom 24. Jum 1861. Art. 12. 9. 6. dem Vorstande einer Aktiengesellschaft 
beilegen. 
8 Alle Erklärungen, Urkunden, Verträge und Verhandlungen, die der Vor- 
stand Namens der Gesellschaft ausstellt, bez. vollzieht, sind verbindlich für die 
Gesellschaft, sobald sie vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und mindestens 
noch einem Mitgliede des Vorstandes unterschrieben sind. 
5. 43. 
Legitimation. 
Zur Ausübung aller dem Vorstande im F. 42. ertheilten Befugnisse be- 
darf derselbe dritten Personen und Behörden gegenüber keiner weiteren Legiti- 
mation, als eines auf Grund der von der Gerichtsperson oder dem Notar auf- 
genommenen Wahlverhandlung ausgefertigten gerichtlichen oder notariellen Attestes 
über die Personen seiner jedesmaligen Mitglieder. 
(Nr. 7141.) F. 41.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.