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Die Sitzungen finden in der Regel in Cottbus statt, können aber auch
auf einer anderen Station der nach F. 1. zu erbauenden Eisenbahn abgehalten
werden.
Gültige Beschlüsse können nur mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt
werden. Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Bei Wahlen wird ebenso verfahren, wie in F. 36 unter 5.) 7. und am
Ende vorgeschrieben ist.
Mitglieder, welche bei dem Gegenstande der Berathung ein Privatinteresse
haben, müssen sich bei ihr und bei der Abstimmung entfernen.
Soll in den Sitzungen
1) über Feststellung der Inventur, der Bilanz und der Dividende,
2) über Anstellung von Beamten mit längerer als dreimonatlicher Kündi-
gung, oder Entlassung derselben,
3) über Erwerbung oder Veräußerung von Immobiliar,
4) über Verträge, deren Gegenstand mehr als 1500 Thaler beträgt,
gültig Beschluß gefaßt werden, so muß den Mitgliedern mindestens 14 Tage
vor der Sitzung schriftlich angezeigt worden sein, daß darüber verhandelt wer-
den soll.
Ueber die Beschlüsse des Vorstandes wird ein Protokoll geführt.
5. 42.
Befugnisse.
Der Vorstand verwaltet sämmtliche Angelegenheiten der Gesellschaft, so-
weit sie nicht ausdrücklich durch das gegenwärtige Statut zur Kompetenz der
Generalversammlung oder der Revisoren gewiesen sind, und repräsentirt allein
die Gesellschaft in Eren Verhältnissen nach Außen. "**
Er hat hierbei alle diejenigen Rechte und Pflichten, welche das allgemeine
Deutsche Handelsgesetzbuch Art. 227. bis 241. und das Einführungsgesetz dazu
vom 24. Jum 1861. Art. 12. 9. 6. dem Vorstande einer Aktiengesellschaft
beilegen.
8 Alle Erklärungen, Urkunden, Verträge und Verhandlungen, die der Vor-
stand Namens der Gesellschaft ausstellt, bez. vollzieht, sind verbindlich für die
Gesellschaft, sobald sie vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und mindestens
noch einem Mitgliede des Vorstandes unterschrieben sind.
5. 43.
Legitimation.
Zur Ausübung aller dem Vorstande im F. 42. ertheilten Befugnisse be-
darf derselbe dritten Personen und Behörden gegenüber keiner weiteren Legiti-
mation, als eines auf Grund der von der Gerichtsperson oder dem Notar auf-
genommenen Wahlverhandlung ausgefertigten gerichtlichen oder notariellen Attestes
über die Personen seiner jedesmaligen Mitglieder.
(Nr. 7141.) F. 41.