Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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nicht  erreicht,  so  werden  diejenigen,  welche  die  meisten  Stimmen  erhalten
haben,  in  doppelter  Anzahl  der  noch  zu  wählenden  zur  engeren  Wahl
gestellt;

6)  das  Resultat  der  Abstimmung  wird  hiernaͤchst  in  das  uͤber  die  Verhandlungen
aufzunehmende  Protokoll  registrirt,  die  Stimmzettel  aber  werden  mit  dem
Siegel  der  Gesellschaft  verschlossen  und  bis  einschließlich  zur  nächsten  ordentlichen
  Generalversammlung  asservirt;

7)  bei  eintretender  Stimmengleichheit  bei  der  Wahl  entscheidet  über  die  Priorität
das  Loos,  nach  einer  vom  Vorsitzenden  in  der  Versammlung  selbst  zu
treffenden  Anordnung.

Sollte  einer  oder  mehrere  der  Gewählten  die  Annahme  des  Amtes,  zu
welcher  überhaupt  ein  Zwang  nicht  stattfindet,  ausschlagen,  was  angenommen
wird,  sofern  sie  sich  binnen  acht  Tagen  nach  erfolgter  Wahl,  oder,  falls  sie  in
der  Versammlung  nicht  anwesend  waren,  binnen  acht  Tagen  nach  der  ihnen  bekannt
gemachten  Wahl  nicht  schriftlich  zur  Annahme  bereit  erklärt  haben,  so  rücken
nach  der  Reihenfolge  diejenigen  ein,  welche  die  meisten  Stimmen,  wenn  auch  nur
relative  Mehrheit,  erhalten  haben.

S.  37.
Protokoll.

Das  über  die  Verhandlungen  jeder  Generalversammlung  aufzunehmende
Protokoll  wird  gerichtlich  oder  notariell  aufgenommen  und  von  den  anwesenden
Mitgliedern  des  Vorstandes  und  zwei  sonstigen  Aktionairen  unterschrieben.

Die  Namen  der  in  der  Generalversammlung  erschienenen  stimmberechtigten
Aktionaire  und  die  Legitimation  der  Bevollmächtigten  oder  Vertreter  der  abwesenden
  stimmberechtigten  Aktionaire  sind  durch  eine  von  den  anwesenden  Mitgliedern
des  Vorstandes  zu  vollziehende  Präsenzliste,  in  welcher  die  Stimmenzahl  bei  den
einzelnen  Namen  beizufügen  ist,  festzustellen  und  solche  dem  Protokolle  beizufügen.

Protokoll  und  Präsenzliste  haben  vollkommen  beweisende  Kraft  für  den
Inhalt  der  von  der  Gesellschaft  gefaßten  Beschlüsse.  Die  namentliche  Aufführung
der  in  der  Generalversammlung  erschienenen  nicht  stimmberechtigten  Aktionaire
in  der  Präsenzliste  ist  nicht  erforderlich.

IV.  Von  den  Repräsentanten  und  Beamten  der  Gesellschaft.
A.  Der  Vorstand.

G  38.
Lweck  und  Umfang.
Der  Vorstand  der  Gesellschaft  besteht  aus  fünf  Mitgliedern.  Er  ist  beschlußfähig,

  wenn  mindestens  drei  Mitglieder,  einschließlich  des  Vorsitzenden  oder
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