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(Nr. 6971.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Obligationen des
Fürstenthumer Kreises im Betrage von 30,000 Thalern IV. Emission.
Vom 8. Januar 1868.
Wir Wilbelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rcc.
Nachdem von den Kreisständen des Fürstenthumer Kreises, im Regierungs-
bezirk Cöslin, auf den Kreistagen vom 8. Oktober 1862. und 6. Dezember 1864.
bechlossen worden, die zur Erwerbung des Grund und Bodens für den Eisen-
bahnbau von Cöslin über Stolp nach Danzig erforderlichen Geldmittel im Wege
einer Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten Kreisstände:
zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinskupons versehene, Seitens
der Gläubiger unkündbare Obligationen zu dem angenommenen Betrage von
30,000 Thalern ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse der
Gläubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern F#unden hat, in Gemäßheit
des K. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur Wostellung von Obligationen
im Betrage von 30,000 Thalern, in Buchstaben: dreißigtausend Thalern, welche
in folgenden Apoints:
36 Stück zu 500 Thaler .. . . .. 18,000 Thaler,
99 100 9,000
30 50 1,500
60 25 -...... 1,500-
-30,000Thaler,·
„nach anliegendem Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit fünf
Prozent jährlich 3 verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmenden
Folgeordnung jährlich vom Jahre 1869. ab mit wenigstens jährlich Einem Prozent
des Kapitals zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherr-
liche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber
dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des
Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist.
Das vorstehende serinegin, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter
ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen eine
Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist durch die Gesetz-
Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
ziriundch unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 8. Januar 1868.
(I. §.) Wilhelm.
Frh. v. d. Heydt. Gr v. Itzenplitz.
Pro-