Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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(Nr. 6971.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Obligationen des 
Fürstenthumer Kreises im Betrage von 30,000 Thalern IV. Emission. 
Vom 8. Januar 1868. 
Wir Wilbelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rcc. 
Nachdem von den Kreisständen des Fürstenthumer Kreises, im Regierungs- 
bezirk Cöslin, auf den Kreistagen vom 8. Oktober 1862. und 6. Dezember 1864. 
bechlossen worden, die zur Erwerbung des Grund und Bodens für den Eisen- 
bahnbau von Cöslin über Stolp nach Danzig erforderlichen Geldmittel im Wege 
einer Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten Kreisstände: 
zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinskupons versehene, Seitens 
der Gläubiger unkündbare Obligationen zu dem angenommenen Betrage von 
30,000 Thalern ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse der 
Gläubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern F#unden hat, in Gemäßheit 
des K. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur Wostellung von Obligationen 
im Betrage von 30,000 Thalern, in Buchstaben: dreißigtausend Thalern, welche 
in folgenden Apoints: 
36 Stück zu 500 Thaler .. . . .. 18,000 Thaler, 
99 100 9,000 
30 50 1,500 
60 25 -...... 1,500- 
-30,000Thaler,· 
„nach anliegendem Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit fünf 
Prozent jährlich 3 verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmenden 
Folgeordnung jährlich vom Jahre 1869. ab mit wenigstens jährlich Einem Prozent 
des Kapitals zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherr- 
liche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber 
dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des 
Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. 
Das vorstehende serinegin, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter 
ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen eine 
Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist durch die Gesetz- 
Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
ziriundch unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 8. Januar 1868. 
(I. §.) Wilhelm. 
Frh. v. d. Heydt. Gr v. Itzenplitz. 
Pro-
	        
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