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jeden Jahres, von heute an gerechnet, mit fünf Prozent jährlich in gleicher Münz-
sorte mit jenem verzinset.
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück-
abe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung, bei
er Kreis· Kommunalkasse in Lyck, und zwar auch in der nach dem Eintritt
des Fälligkeitstermins folgenden GZeit.
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschreibung
find auch die dazu gehörigen Zinskupons der späteren Fälligkeitstermine zurückzu-
liefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale abgezogen.
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem
Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren, vom
Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit an gerechnet, nicht erhobenen Zinsen,
verjähren zu Gunsten des Kreises.
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld-
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts-Ordnung Theil I.
Titel 51. S#. 120. sequ. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Lyck.
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortifirt werden. Doch soll
demjenigen, welcher den Verlust von instenons vor Ablauf der viersähangen er-
jährungsfrist bei der reibverwaltung anmeldet und den kontgesabnen der
Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaubhafter
Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten
und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung ausgezahlt werden.
Mit dieser Schuldverschreibung sind halbjährige Zinskupons bis zum
Schlusse des Jahres ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zinskupons
auf fünfjährige Perioden ausgegeben.
Die Ausgabe einer neuen JZinskupons Serie erfolgt bei der Kreis-
Kommumnalkasse zu Lyck gegen Mieferung. des der älteren Zinskupons-Serie
beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der
neuen Zinskupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren
Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist.
Zur Sichecheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der
Kreis mit seinem Vermögen.
. Dessen zu Urkund haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unterschrift
ertheilt.
Lyck, den 18..
Die ständische Kommission für den Chausseebau im Lycker Kreise.
(Nr. 7188.) Pro-