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dem PMlane und dem Kostenanschlage des Wasserbau-Inspektors Michaelis vom
9. April 1868., im Speziellen nach den Plänen, welche in Ausbildung des er-
wähnten Generalplans vom bauleitenden Techniker auszuarbeiten sind, auszu-
führen. In Streitfällen sind die Spezialpläne von der Staats-Aussichtsbehörde
festzusetzen.
Im Besonderen wird bestimmt, daß die Ausführung der Arbeiten, welche
die Räumung der Entwässerungszüge zur Beschaffung der Vorfluth bezwecken,
den Uferbesitzern unter der Kontrole des Vorstandes der Genossenschaft obliegt.
Es gehören zu diesen Arbeiten:
a) die Räumung der Bäume und Sträucher aus dem Bette und von den
Ufern der Entwässerungszüge,
b) das Auskrauten des Bettes derselben,
c) das Abstechen von Uferanwüchsen,
1) das Auswerfen des Schlammes und Sandes aus dem Bette bis auf
die natürliche Sohle.
Alle übrigen Arbeiten zur Herstellung der Entwässerung, namentlich:
1) Herstellung der Durchstiche;,
2) Herstellung der Profile der Bäche und Gräben nach Maaßgabe des
rojektes,
3) Fixiren der Grabensohlen durch Sohlschwellen oder Steine,
4) Herstellung der erforderlichen Brücken und Tieferlegung der zu hoch lie-
genden Brückensohlen und Durchlässe in öffentlichen Wegen,
werden auf Kosten der Sozietät ausgeführt.
Die Herstellung von Brücken resp. die Veränderung der vorhandenen
Brücken in den Privat= und Kulturwegen ist Sache der Wege-Interessenten,
beziehungsweise der Grundbesitzer, doch soll zu der ersten Anlage ein vom So-
zietätsvorstande festzustellender Prozentsatz der Kosten aus Sozietätsmitteln berich-
tigt werden.
Die Kosten der erforderlichen Stauwerke tragen die speziell dabei interesfirten.
Genossen.
Die Errichtung, Unterhaltung und Handhabung solcher Stauwerke muß
nach den Vorschriften erfolgen, welche den Genossen hierüber vom Vorstande
unter Genehmigung der Staats-Aufsichtsbehörde ertheilt werden.
K. 4.
Die Kosten zur Herstellung der gemeinschaftlichen Anlagen werden von
den Genossen durch Geldbeiträge nach dem Verhältniß des den einzelnen 1
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