Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

(Nr.  7279.)  Allerhöchsier  Erlaß  vom  2.  Dezember  1868.,  betreffend  die  Verleihung  der
fiökalischen  Vorrechte  an  den  Kreis  Habelschwerdt,  im  Regierungsbezirk
Breslau,  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  der  Habelschwerdt  ·  Marien  ·
thaler  Landstraße,  von  dem  Nummerstein  251.  der  Glatz=  Bobischauer
Staatsstraße  beginnend,  bis  zur  Böhmischen  Landesgrenze  in  Marienthal,
sowie  der  Zweigstraße  von  Rosenthal  nach  Mittelwalde,  im  Kreise
Habelschwerdt.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  chausseemäßigen
Ausbau  der  Habelschwerdt=  Marienthaler  Landstraße,  von  dem  Nummerstein  251.
der  Glatz-Bobischauer  Staatsstraße  beginnend,  bis  zur  Böhmischen  Landesgrenze
in  Marienthal,  sowie  der  Cweigshaabe  von  Rosenthal  nach  Mittelwalde,  im  Kreise
Habelschwerdt,  Regierungsbezirk  Breslau,  genehmigt  habe,  verleihe  Ich  hierdurch
dem  Kreise  Habelschwerdt  das  Expropriationsrecht  für  die  zu  diesen  Chausseen
erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau-=
  und  Unterhaltungs=  Materialien,  nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats-Cbausseen
  bestehenden  Vorschriften,  in  Bezug  auf  diese  Straßen.  Zugleich  will
Ich  dem  gedachten  Kreise  gegen  Uebernahme  der  künftigen  chausseemäßigen
Unterhaltung  der  Straßen  das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach
den  Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,
  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Befreiungen,
  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,
wie  diese  Bestimmungen  auf  den  Staats.Chausseen  von  Ihnen  angewandt  werden,
hierdurch  verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar
  1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf
die  gedachten  Straßen  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz=  Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  2.  Dezember  1868.
Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

Medigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

 

Verlin,  gedruckt  in  der  Ksniglichen  Geheimen  Ober  ·  Oofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).