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G. 57.
Transitorische Bestimmungen.
Für den Zeitraum von der landesherrlichen Bestätigung dieses Statut-
Nachtrages bis zur vollen Inbetriebsetzung der durch die Allerhöchsten Bestätigungs-
Urkunden vom 13. November 1865. und 25. März 1868. genehmigten -
anlagen, resp. bis zwei Jahre nach derselben, finden bezüglich des Verwaltungs-
rathes und der Direktion die nachfolgenden interimislischen Bestimmungen statt:
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Die gegenwärtig den Aufsichtsrath bildenden zehn Mitglieder und deren
Stellvertreter treten für die Zeit des Interimistikums als Verwaltungs-
raths-Mitglieder resp. Stellvertreter in Funktion (99. 38. ff.).
Die zur Zeit die Direktion bildenden sieben Mitglieder und drei Stell-
vertreter bleiben als solche im Amte, und wird die Direktion nach Vor-
schrift des H. 48. durch Hinzutritt mindestens zweier besoldeter und sach-
kundiger von der Direktion zu wählender Mitglieder verstärkt. Nach
Ablauf des Interimistikums oder beim Ausscheiden der stellvertretenden
Direktionsmitglieder findet eine Neuwahl für die stellvertretenden Direk-
tionsmitglieder nicht statt.
Da nach §F. 7. der Verwaltungsrath aus dreizehn Mitgliedern'’ und vier
Stellvertretern bestehen soll, in der Direktion acht unbesoldete Mitglieder
fungiren sollen, so bleibt dem Verwaltungsrathe, beziehungsweise der
Direktion, überlassen, sich durch eigene Wahl bis auf diese Jahlen der
Mitglieder zu vermehren, sofern und soweit ein jedes dieser Verwaltungs.
organe seine Vermehrung für zweckmäßig erachtet.
Beim Ausscheiden oder Tode eines der fungirenden Mitglieder, beziehungs-
weise Stellvertreter des Verwaltungsrathes, steht die Neuwahl für die
Zeit des Interimistikums dem Verwaltungsrathe zu.
Bei dem Ausscheiden oder Tode eines fungirenden unbesoldeten
Mitgliedes der Direktion erfolgt für denselben Zeitraum die Neuwahl
durch die Direktion.
Den hiernach für die Jeit des Interimistikums konstituirten Verwaltungs-
rathe und der Direktion stehen alle Befugnisse zu und liegen alle die.
jenigen Verpflichtungen ob, welche für diese Verwaltungsorgane in dem
unterm 1. Dezember 1856. Allerhöchst bestätigten Statute der Oppeln-
Tarnowitzer Eisenbahngesellschaft, sowie in dem unterm 13. November
1865. landesherrlich bestätigten und in dem vorstehenden Statut-
Nachtrage festgestellt sind.
Bei den bis nach dem Termin der letzten Einzahlung auf das neue
Aktienkapital stattfindenden Generalversammlungen wird das Stimmrecht
Seitens der Aktionaire und Zeichner in folgender Weise geübt:
Nur die Inhaber von Aktien, Prioritäts-Stammaktien, Anerkennt-
nissen oder Quittungsbogen im Nominal= beziehungsweise Ein-
(r. 7287.) zah-