Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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8) Verhandlungen, wofür die Stempelfreiheit Armuthshalber zu bewil- 
ligen ist; 
9) Beglaubigungen von Prozeßvollmachten in solchen Fällen, in denen es 
nach den altländischen Vorschriften einer Beglaubigung nicht bedarf 
10) die nach §. 529. der bürgerlichen Prozeßordnung vom 8. November 1850. 
zu ertheilenden Vollstreckungsklauseln. 
S. 7. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1869. in Kraft. 
In allen fortan der beigefügten zweiten Abtheilung des Tarifes unter- 
liegenden Fällen, welche vor dem 1. April 1869. vorgekommen sind, bewendet 
es bei den bisherigen Vorschriften. 
G. 8. 
Unser Finanzminister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 24. Februar 1869. 
Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck- Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon. 
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. 
Leonhardt. 
  
Stem-
	        
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