Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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64. 
65. 
  
Bloße Benachrichtigungen der Behörden an die Bitt- 
steller, wodurch ihnen nur vorläufig bekannt gemacht wird, 
daß ihr — eingegangen sei, und sie darauf Bescheid 
zu gewärtigen haben, sind ohne Stempel zu erlassen. 
Bescheide derjenigen Staats-- und Kommunalbehörden 
und Beamten, welchen eine richterliche oder polizeiliche 
Gewalt, oder die Verwaltung allgemeiner Abgaben anver- 
traut ist, auf in ihrer amtlichen Eigenschaft an sie gerich- 
tete Gesuche, Anfragen und Anträge in Privatangelegen- 
heiten, sind in der Regel für stempelpflichtige Ausfertigungen 
zu achten, wenn sie eine Entscheidung oder Belehrung in 
der Sache selbst enthalten, welche dem Bittsteller darauf 
zugefertigt wird, sie mögen nun in Form eines Antwort- 
schreibens, einer Verfügung oder Dekretsabschrift, oder 
eines auf die zurückgehende Bittschrift selbst gesetzten Dekrets 
erlassen werden. 
Inwieweit besondere Gründe eine Ausnahme von 
dieser Regel rechtfertigen und eine stempelfreie Beschei- 
dung auch in den vorgedachten Fällen veranlassen können, 
bleibt dem billigen Ermessen der Behörden anheimgestellt. 
Anmerkung. Der Gebrauch des Stempelpapiers ist 
nur davon abhängig gemacht, daß die Behörde, vor wel- 
cher ein an sich stempelpflichtiger Gegenstand des Privat- 
interesses verhandelt wird, die amtliche Eigenschaft einer 
richterlichen, einer polizeilichen oder einer Abgaben ver- 
waltenden Behörde besitze, nicht aber davon, daß sie auch 
in der Eigenschaft einer solchen Behörde auf das vor ihr 
verhandelte Geschäft amtlich eingewirkt habe. 
Auszüge aus den Akten, öffentlichen Verhandlungen, amt- 
lich geführten Büchern, Registern und Rechnungen, wenn 
sie für Privatpersonen auf ihr Ansuchen ausgefertigt 
werden.............................................. 
Beilbriefe............................................ 
Berichte,welchevongerichtlichenundBerwaltungs-Behör- 
den an ihre Vorgesetzten erstattet werden, sind auch dann, 
wenn sie Privatangelegenheiten betreffen, von Stempel- 
gebüen . . .. 
Bescheide, schriftliche, wie Ausfertigungen, s. diese. 
Beschwerdeschriften, s. Gesuche. 
  
frei.
	        
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