Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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K

Küönnen  die  Schiedsrichter  sich  über  die  Wahl  des  Obmanns  nicht  vereinigen,
  so  wird  auch  dieser  von  dem  Vorsitzenden  des  Obergerichts  zu  Hannover
ernannt.

g.  13.
Oeffentliche  Bekanntmachungen.

Die  nach  diesem  Statute  erforderlichen  öffentlichen  Bekanntmachungen,
Zahlungsaufforderungen,  Einladungen  oder  sonstigen  Mittheilungen  sind  in  folgenden
  öffentlichen  Blättern:

1)  Preußischer  Staatsanzeiger,
2)  Berliner  Börsenzeitung,
3)  Hannoversche  Zeitung,
4)  Berliner  Vossische  Zeitung,
5)  Hannoverscher  Kurier,
6)  Norddeutsche  Zeitung  in  Hannover,
abzudrucken.
Sofern  für  einzelne  Bekanntmachungen  nicht  ein  Anderes  vorgeschrieben,

enügt  ein  zweimaliger  Abdruck  der  Bekanntmachung  in  jedem  der  vorgenannten
lätter  zu  deren  rechtsverbindlicher  Publikation.

Bei  dem  Eingehen  des  einen  oder  anderen  der  vorgenannten  Blätter  genügt
  die  Bekanntmachung  in  den  übrigen,  bis  die  nächste  Generalversammlun
—*  d  Wahl  eines  anderen  Blattes  an  Stelle  des  eingegangenen  Veschß
gefaßt  hat.

K.  14.
Abänderungen  des  Statuts.

Abänderungen  des  gegenwärtigen  Statuts  sind  nur  in  Folge  eines,  nach
Maaßgabe  der  §#.  29.  bis  32.  gefaßten  Beschlusses  der  Generalversammlung
unter  landesherrlicher  Genehmigung  zulässig.

S.  15.
Verkauf  der  Bahn  und  Auflösung  der  Gesellschaft.

Auch  der  Verkauf  der  Bahn  und  die  Auflösung  der  Gesellschaft,  imgleichen
die  Vereinigung  derselben  mit  einer  anderen  Gesellschaft  gegen  Gewährung  von
Aktien  der  letzteren  (Conk.  Handelsgesetzbuch  Art.  215.  und  247.)  können  nur
in  Folge  eines  in  gleicher  Weise  gefaßten  landesherrlich  bestätigten  Beschlusses
der  Generalversammlung  geschehen  (§.  32.).

B.