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und deren Eintragung auf ein besonderes Folium des Hypothekenbuches erfol-
gen; es sind aber alsdann die vorhandenen Eintragungen unverändert auf dieses
neue Folium mit zu übernehmen, wenn nicht die eingetragenen Realinteressenten
die Kohlenabbau-Gerechtigkeit aus der Haftbarkeit gänzlich entlassen haben oder
die Aufhebung der solidarischen Verpflichtung des Grundstückes und der Kohlen=
abbau-Gerechtigkeit vereinbart worden ist. « . ,-
Auf dem Folium des Grundbesitzes ist bei jeder bezüglichen Post zu ver-
merken, daß und auf welchem Folium die Uebertragung geschehen ist. »-
Der Uebertragung der bezüglichen Eintragung bedarf es nicht, wenn der
Kohlenabbau-Berechtigte ein Unschädlichkeitsattest nach Maaßgabe des Gesetzes
vom 3. März 1850. (Gesetz Samml. S. 145.) beibringt. ,
Ein solches Unschädlichkeitsattest kann von den in F. I. desselben Gesetzes
bezeichneten Behörden auch dann ertheilt werden, wenn die vorhandenen Eintra-
gungen im Hypothekenbuche nach Abtrennung der Kohlenabbau-Gerechtigkeit noch
innerhalb der ersten zwei Drittel des Werths ländlicher oder der ersten Hälfte
des Werths städtischer Grundstücke versichert sind.
Sind auf dem Grundstücke gerichtliche Depositalgelder eingetragen, so ist
hinsichtlich ihrer die Ertheilung des Unschädlichkeitsattestes an die Zustimmung
des zuständigen Gerichtes gebunden.
C. 7.
Mehrere Kohlenabbau-Gerechtigkeiten, welche demselben Berechtigten zustehen,
können unbeschadet ihrer rechtlichen Besonderheit auf einem Folium des Hypotheken-
buchs eingetragen werden. ·«’ "
Sollen mehrere mit ihren Feldern an einander grenzende, sowie zu einem
einheitlichen Baue zusammengefaßte Kohlenabbau-Gerechtigkeiten zu einem recht-
lichen Ganzen vereinigt und als solche unter einem gemeinsamen Namen im
Hypothekenbuche eingetragen werden) so bedarf es hierzu einer gerichtlichen oder
notariellen Erklärung des Berechtigten.
Haften in diesem Falle auf den zu vereinigenden Kohlenabbau-Gerechtig-
keiten Eintragungen im Hypothekenbuch, so ist außerdem eine mit den Realberech-
tigten vereinbarte Bestimmung darüber erforderlich, daß und in welcher Rang-
ordnung die Rechte derselben auf die zu einem rechtlichen Ganzen vereinigten
Kohlenabbau-Gerechtigkeiten übergehen sollen.
g. 8.
Ist ein Kohlenfeld vollständig abgebaut, so kann die Kohlenabbau-Gerech-
tigkeit auf Antrag eines betheiligten Grundeigenthümers oder Realinteressenten
im Hypothekenbuche wieder gelöscht werden.
Zur Begründung eines solchen Antrages ist ein von der Bergbehörde
nach vorgängiger Vernehmung der betheiligten Realinteressenten zu ertheilendes
Attest beizubringen, daß das bezügliche Kohlenfeld gänzlich abgebaut und auf
demselben Gebäude oder sonstige zur Grube gehörige unbewegliche Pertinenzien
nicht mehr vorhanden sind.
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