Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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ten  Main-Seite,  einschließlich  der  Mitbenutzung  dieses  Bahnhofes  selbst,  unter
gleich  günstigen  Bedingungen,  als  zur  Zeit  des  Abschlusses  gegenwärtigen  Vertrages
  für  den  Betrieb  auf  der  Eisenbahn  von  Offenbach  nach  Frankfurt  a.  M.
Geltung  haben.  Die  Uebergabe  der  Großherzoglich  Hessischen  Strecke  der  Eisenbahn
  von  Offenbach  nach  Frankfurt  a.  M.  an  die  Königlich  Preußische  Regierung
  soll  zu  gleicher  Zeit  mit  der  baaren  Ablieferung  vorbezeichneter  Geldsumme
an  die  von  der  Großherzoglich  Hessischen  Regierung  zu  bezeichnende  Kasse
erfolgen,  jedoch  von  der  Königlich  Preußischen  Regierung  nicht  früher  beansprucht
  werden  können,  als  mit  dem  Beginne  des  Bahnbaues  auf  Großherzoglich
  Hessischem  Gebiete  zwischen  Hanau  und  Offenbach  (Art.  1.).

Artikel  4.

Souwohl  die  Feststellung  des  gesammten  Bauprojekts  für  die  den  Gegenstand
  dieses  Vertrages  bildende  Eisenbahn,  als  auch  die  Prüfung  der  anzuwendenden
  Fahrzeuge  einschließlich  der  Dampfwagen  soll  lediglich  der  Königlich
Preußischen  Regierung  zustehen.  Jedoch  bleibt  die  landespolizeiliche  Prüfung
und  Genehmigung  des  Bauprojekts,  soweit  dies  die  Herstellung  von  Brücken,
Durchlässen,  Flußkorrektionen,  Wegeübergängen  und  Parallelwegen  betrifft,  nebst
der  baupolizeilichen  Prufung  der  Bahnhofsanlagen  der  Großherzoglich  Hessischen
Regierung  innerhalb  Ihres  Gebictes  vorbehalten.

Sollte  die  Großherzoglich  Hessische  Regierung  künftig  in  Folge  eintretenden
  Bedürfnisses  die  Anlage  neuer  Wasserdurchlässe,  Staats=  oder  Vizinalstraßen
anordnen  oder  genehmigen,  welche  die  projektirte  Eisenbahn  kreuzen,  so  kann  die
Königlich  Preußische  Regierung  hiergegen  keine  Einsprache  erheben;  es  sollen  aber
von  der  Großherzoglich  Hessischen  Regierung  alle  erforderlichen  Maaßregeln  getroffen
  werden,  damit  durch  solche  Anlagen  weder  der  Betrieb  der  Eisenbahn
gestört  werde,  noch  der  Betriebsverwaltung  ein  anderer  Aufwand  daraus  erwachse,
  als  der  für  die  Bewachung  der  neuen  Uebergänge.

Beide  Regierungen  sind  darüber  einverstanden,  daß  die  Zahl  der  Wegeübergänge,
  welche  die  Eisenbahn  in  gleicher  Ebene  mit  dem  Bahngestänge  kreuzen,
  auf  die  Meile  Bahnlänge  durchschnütuch  höchstens  neun  betragen  soll.

Artikel  5.

Der  Königlich  Preußischen  Regierung  bleibt  freigestellt,  dem  Bahnkörper
und  den  Kunstbauten  die  für  zwei  Geleise  erforderlichen  Abmessungen  geben  und
zur  Ausführung  des  zweiten  Geleises  nach  eigenem  Ermessen  schreiten  zu  lassen.
Die  Spurweite  der  Bahngeleise  soll  vier  Fuß  acht  und  einen  halben  Zoll  Englischen
Maaßes  im  Lichten  der  Schienen  betragen,  auch  die  Ausführung  der  Bah  und
das  gesammte  Betriebsmaterial  unter  Beachtung  der  von  dem  Vereine  der
Deutschen  Eisenbahnverwaltungen  angenommenen  einheitlichen  Vorschriften  für
den  durchgehenden  Verkehr  derartig  eingerichtet  werden,  daß  die  Transportmittel
nach  allen  Richtungen  hin  auf  die  angrenzenden  Bahnen  ungehindert  übergehen

können.
Artikel  6.
Die  Eisenbahnbrücke  über  den  Main  bei  Hanau  wird  von  der  Königlich
(Mr.  7347.)  Preu-