Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

— 411 — 
den, namentlich sollen die aus dem Gebiete des einen Staates in das Gebiet des 
anderen Staates übergehenden Transporte weder in Beziehung auf die Abferti- 
ung, noch rücksichtlich der Beförderungspreise ungünstiger behandelt werden, als 
ie aus dem anderen Staate abgebenden oder darin verbleibenden Transporte. 
Artikel 16. 
Die Bestimmung der Fahrzeiten und Transportpreise steht ausschließlich 
der Königlich Preußischen Regierung zu. Mit Ausnahme der für den Personen= 
wie für den Güterverkehr etwa einzuführenden Eilzüge soll jedoch eine Erhöhung 
der gegenwärtig für die Offenbach-Frankfurter Eisenbahn bestehenden Tarifsätze 
auf dieser Bahnstrecke ohne Zustimmung der Großherzoglich Hessischen Regierung 
nicht eintreten. ...i 
Bei den Tarifen für den Militairtransport wird zwischen den Truppen 
der kontrahirenden Staaten kein Unterschied gemacht werden. 
Artikel 17. 
Die Großherzoglich Hessische Regierung wird von den auf der Hanau- 
Offenbach-Frankfurter Eisenbahn das Großherzoglich Hessische Gebiet passirenden 
Transporten, wozu im Besonderen auch die durch Vermittelung der Postverwal. 
tung des Norddeutschen Bundes zu bewirkenden Brief-, Geld= und Packetsendun- 
gen zu rechnen sind, niemals eine Durchgangsabgabe erheben; auch sollen ein- 
tretenden Falles die zur Sicherung der Großherzoglich Hessischen Zoll- und 
Steuerinteressen etwa erforderlichen Kontrolmaaßregeln hinsichtlich des Transports 
der das Großherzoglich Hessische Gebiet transitirenden Personen und Güter stets 
auf das zulässig geringste Maaß beschränkt werden. 
Artikel 18. 
Die Großherzoglich Hessische Regierung wird den Betrieb auf der betref- 
fenden Bahn, so lange diese im Eigenthum und Betriebe der Königlich Preu- 
bischen Regierung sich befindet, weder mit einer Gewerbesteuer, noch einer an- 
deren Staatsabgabe belegen; auch soll die Bahn mit allem Zubehör von der 
Grundsteuer befreit sein. 
Artikel 19. 
, Die Großherzoglich Hessische Regierung gestattet der Königlich Preußischen 
Regierung und der Telegraphenverwaltung des Norddeutschen Bundes, auf dem 
Terrain, welches für die den Gegenstand dieses Vertrages bildende Eisenbahn 
zu erwerben ist, ober- und unterirdische elektromagnetische Telegraphenlinien durch 
das Großherzogliche Gebiet zu führen, diese Linien zu Zwecken des Bahnbetriebes, 
beziehungsweise des öffentlichen Verkehrs nutzbar zu machen, und die Leitungen 
nach Maaßgabe des eintretenden Bedürfnisses zu vermehren. 
Artikel 20. 
Die Königlich Preußische Regierung wird ohne Zustimmung der Groß- 
(Nr. 7347) 54“ her-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.