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(Nr. 7351.) Allerhöchster Erlaß vom 8. Maͤrz 1869., betreffend die nach dem Gesetz über
die Auseinandersetzung zwischen Staat und Stadt in Frankfurt a. M.
aufzunehmende Staatsanleihe von 4,450,000 Rthlrn.
A# Ihren Bericht vom 7. d. Mts. genehmige Ich, daß in Gemähheit der
Bestimmungen des §K. 6. des Gesetzes vom 5. März d. J. (Gesetz= Samml.
S. 379.), betreffend die Auseinandersetzung zwischen Staat und Stadt in Frank-
furt a. M., eine Staatsanleihe von vier Millionen vierhundertfunfzig Tausend
Thalern aufgenommen werde. Dieselbe ist in Schuldverschreibungen über Ein-
hundert Thaler, zweihundert Thaler, fünfhundert Thaler und Eintausend Thaler
auszugeben, mit vier einhalb Prozent jährlich am 1. April und 1. Oktober jeden
Jahres zu verzinsen und nach Maaßgabe des Gesetzes vom 17. Februar 1868.
Gesetz Samml. S. 71.) und Meines Erlasses vom 27. April 1868. (Gesetz-
amml. S. 1005.) mit der danach für verschiedene Eisenbahnzwecke bewilligten
Anleihe von vierzig Millionen Thaler Behufs der Verzinsung und Tilgung zu
einer und derselben Anleihe zu vereinigen. Zur Tilgung dieser Anleihe a#d von
dem im H. 4. des vorerwähnten Gesetzes vom 17. Februar 1868. bestimmten
Zeitpunkte ab jährlich vierundvierzig Tausend fünfhundert Thaler, sowie die durch
die fortschreitende Amortisation ersparten und die durch Präklusion erloschenen
Zinsen zu verwenden. Dem Staate bleibt das Recht vorbehalten, sowohl den
hiernach zu berechnenden Tilgungsfonds zu verstärken, als auch die sämmtlichen
Schuldverschreibungen zur Rückzahlung nach sechsmonatlicher Frist auf einmal
zu kündigen. Ich ermächtige Sie, hiernach die weiteren Anordnungen zu treffen.
Dieser Mein Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zur öffentlichen Kenntniß
zu bringen.
Berlin, den 8. März 1869.
Wilhelm.
Frh. v. d. Heydt.
An den Finanzminister.
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Gehelmen Ober- Hofbuchdruckerei
(R. v. Decker).