Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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(Nr.  7351.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  8.  Maͤrz  1869.,  betreffend  die  nach  dem  Gesetz  über
die  Auseinandersetzung  zwischen  Staat  und  Stadt  in  Frankfurt  a.  M.
aufzunehmende  Staatsanleihe  von  4,450,000  Rthlrn.

A#  Ihren  Bericht  vom  7.  d.  Mts.  genehmige  Ich,  daß  in  Gemähheit  der
Bestimmungen  des  §K.  6.  des  Gesetzes  vom  5.  März  d.  J.  (Gesetz=  Samml.
S.  379.),  betreffend  die  Auseinandersetzung  zwischen  Staat  und  Stadt  in  Frankfurt
  a.  M.,  eine  Staatsanleihe  von  vier  Millionen  vierhundertfunfzig  Tausend
Thalern  aufgenommen  werde.  Dieselbe  ist  in  Schuldverschreibungen  über  Einhundert
  Thaler,  zweihundert  Thaler,  fünfhundert  Thaler  und  Eintausend  Thaler
auszugeben,  mit  vier  einhalb  Prozent  jährlich  am  1.  April  und  1.  Oktober  jeden
Jahres  zu  verzinsen  und  nach  Maaßgabe  des  Gesetzes  vom  17.  Februar  1868.
Gesetz  Samml.  S.  71.)  und  Meines  Erlasses  vom  27.  April  1868.  (Gesetzamml.
  S.  1005.)  mit  der  danach  für  verschiedene  Eisenbahnzwecke  bewilligten
Anleihe  von  vierzig  Millionen  Thaler  Behufs  der  Verzinsung  und  Tilgung  zu
einer  und  derselben  Anleihe  zu  vereinigen.  Zur  Tilgung  dieser  Anleihe  a#d  von
dem  im  H.  4.  des  vorerwähnten  Gesetzes  vom  17.  Februar  1868.  bestimmten
Zeitpunkte  ab  jährlich  vierundvierzig  Tausend  fünfhundert  Thaler,  sowie  die  durch
die  fortschreitende  Amortisation  ersparten  und  die  durch  Präklusion  erloschenen
Zinsen  zu  verwenden.  Dem  Staate  bleibt  das  Recht  vorbehalten,  sowohl  den
hiernach  zu  berechnenden  Tilgungsfonds  zu  verstärken,  als  auch  die  sämmtlichen
Schuldverschreibungen  zur  Rückzahlung  nach  sechsmonatlicher  Frist  auf  einmal
zu  kündigen.  Ich  ermächtige  Sie,  hiernach  die  weiteren  Anordnungen  zu  treffen.
Dieser  Mein  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß

zu  bringen.

Berlin,  den  8.  März  1869.
Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.

An  den  Finanzminister.

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Gehelmen  Ober-  Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).