Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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G. 40. 
Die Ertheilung, sowie die Versagung des Zuschlags erfolgt durch ein 
Wenn über die Ertheilung des Zuschlags kein Streit obwaltet, so erläßt 
der Subhastationsrichter das Urtheil auf Grund des Versteigerungsprotokolls 
und der Akten ohne vorherige Verhandlung. 
Waltet über die Ertheilung des Zuschlags ein Streit ob, so entscheidet, 
sofern nicht der Subhastationsrichter selbst der Progeprichter ist, diejenige Depu- 
tation oder Kommission des Subhastationsgerichts, welche mit der Entscheidung 
von Prozessen befaßt ist. 
Die Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Meistgebot oder, wenn der nach- 
sehende Betrag höher ist, nach dem letzten Erwerbspreise, und wenm dieser nicht 
estzustellen ist, nach dem Vierzigfachen des Grundsteuer-Reinertrages und dem 
Fünfundzwanzigfachen des Gebäudesteuer-Nutzungswerthes. 
§S. 41. 
Der im Streitfalle mit der Entscheidung befaßte Richter (§. 40. Absatz 3.) 
fällt das Urtheil in dem Verkündigungstermine, nachdem er die erschienenen Be- 
theiligten mit ihren Ausführungen gehört hat. 
Aus dem Versteigerungsprotokolle nicht erhellende Anträge, Thatsachen 
und Beweismittel darf er jedoch nicht berücksichtigen. 
E. 42. 
In der Formel des Urtheils sind das unter Subhastation gestellte Grund- 
stück, der Ersteher und das Gebot, für welches der Zuschlag ertheilt wird, sowie 
die etwaigen besonderen Bedingungen, unter welchen derselbe erfolgt, genau und 
vollständig zu bezeichnen. 
Auf eine Abtretung der Rechte aus dem Meistgebote, welche Seitens des 
Meistbietenden stattgehabt hat, ist dabei keine Rücksicht zu nehmen. 
5. 43. 
In der Urtheilsformel (HF. 42.) sind zugleich denjenigen Personen, welche 
in Folge der öffentlichen Aufforderung (F. 13. Nr. 7.) Rechte angemeldet haben, 
dieselben vorzubehalten, diejenigen dagegen, welche ihre Rechte nicht spätestens im 
Versteigerungstermine angemeldet haben, mit denselben zu präkludiren. 
Gegen die Präklusion findet das Rechtsmittel statt, welches zustehen würde, 
wenn das Aufgebot außerhalb des Subhastationsverfahrens erfolgt wäre. 
Der Vorbehalt der angemeldeten Rechte, gleichviel ob derselbe von vorn- 
herein oder zufolge des gegen die Präklusion eingelegten Rechtsmittels aus- 
gesprochen ist, berührt die Wirksamkeit des Zuschlagsurtheils nicht. Insoweit 
die vorbehaltenen Rechte mit demselben in Widerspruch treten, können sie nur 
gegen die Kaufgelder geltend gemacht werden. 
C. 44. 
Kann die Verkündung des Urtheils (I§. 40. 43.) in dem im Subhasta- 
(Xr. 7352.) 57* tions. 
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