Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Nr. 7376.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligationen 
des Fischhauser Kreises im Betrage von 170,000 Thalern. Vom 
22. Februar 1869. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
Nachdem von den Kreisständen des Fischhauser Kreises auf dem Kreistage 
vom 22. Oktober 1868. beschlossen worden, die zur Ausführung der vom Kreise 
unternommenen Chausseebauten erforderlichen Geldmittel im Wege einer Anleihe 
zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten Kreisstände: zu diesem 
Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinskupons versehene, Seitens der 
Gläubiger unkündbare Obligationen zu dem angenommenen Betrage von 
170,000 Thalern ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse der 
Gläubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern gesunden hat, in Gemäßheit 
des §. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur Wostellung von Obligationen 
zum Betrage von 170,000 Thalern, in Buchstaben: Einhundert siebenzig Tau- 
send Thalern, welche in folgenden Apoints: 
25,000 Thaler à 500 Thaler, 
600000 à 200 
60,1000 ;„ 100 
25,000 à 50 
Summa = 170),000 Thaler, 
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit 
fünf Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmen- 
den Folgeordnung jährlich vom Jahre 1869. ab mit wenigstens jährlich Einem 
Prozent des Kapitals, unter Zuwachs der Zinsen von den amortifirten Schuld- 
verschreibungen, zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landes- 
herrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber 
dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des 
Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen besugt ist. 
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter 
ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen eine 
Gewährleistung Seitens des Staates nicht übernommen wird, ist durch die 
Gesetz- Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 22. Februar 1869. 
I. §.) Wilhelm. 
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. 
(r. 7376. 67“ Pro-
	        
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