Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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in der Gemeinde zu vertheilen, haben die im Besitze dieser Gutstheile befindlichen, 
als deren Besitzer im Stockbuche eingetragenen Personen alle nach diesem Gesetze 
dem Erbleihträger zustehenden Rechte auszuüben und alle ihm obliegenden Ver- 
bindlichkeiten zu erfüllen. . 
Die Gemeinde, als solche, scheidet aus dem Erbleihverbande und allen 
damit verbundenen Rechten und Pflichten aus. 
§. 22. 
Mit dem Ausführungstermine der Ablösung der auf den im Erbzins-, 
Erbleih--, Landsiedelleih= oder Erbpacht-Verbande stehenden Grundstücken bastenden 
ablösbaren Leistungen fällt das Obereigenthum des Erbleih-, Landsiedelleih. oder 
Erbzinsherrn oder das Eigenthum des Erbverpächters obne Entschädigung fort, 
so daß jene Grundstücke in das volle Eigenthum der Besitzer übergehen. 
§. 23. 
Mit dem Ausführungstermine der Auseinandersetzung (F. 22.) tritt an die 
Stelle der aufgehobenen Berechtigungen das Recht auf die dafür festgestellte 
Rente- oder Kapitalabfindung. Diesem Rechte steht ein gesetzliches Vorzugsrecht 
gegen alle anderen an das verpflichtete Grundstuck geltend zu machenden Privat- 
forderungen zu. *415½ 
Der Eintrag dieses Rechts in die betreffenden öffentlichen Bücher erfolgt 
auf Grund der gegenwärtigen Bestimmungen. 
Die Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten und der Justiz 
werden ermächtigt, mit Rücksicht auf die verschiedenen Hypothekenverfassungen der 
einzelnen Landestheile den Behörden die näheren Anweisungen zu ertheilen, welche 
zur Sicherung der Rechte der Renten= und Kapitalsempfänger und deren Real- 
berechtigten erforderlich sind. 
Im Konkurse findet bezüglich der fälligen Renten ein Anspruch auf vor- 
zugsweise Befriedigung nur insoweit statt, als ein solcher den aus dem abge- 
lösten Rechte stammenden fälligen Forderungen bisher zugestanden hat. 
E. 21. 
Die Kosten der Auseinandersetzung, ausschließlich der Prozeßkosten, sind 
zur einen Hälfte vom Berechtigten, zur anderen von den Verpflichteten zu tragen. 
d. 25. 
Die Ausführung dieses Gesetzes für die zum Regierungsbezirke Wiesbaden 
gehörigen Landestheile, mit Ausnahme des Kreises Biedenkopf, wird der Regie- 
rung in Wiesbaden als Auseinandersetzungsbehörde und dem daselbst zu bildenden 
Spruchkollegium für landwirthschaftliche Angelegenheiten übertragen. 
In Ansehung der Rechte dritter Personen, sowie des ganzen Auseinander= 
setzungsverfahrens und Kostenwesens finden dabei dieselben Vorschriften Anwen- 
dung, welche in diesen Beziehungen bei Ablösungen in dem Osttheinischen 
Theile des Regierungsbezirks Coblenz gelten. 
. 26. 
In dem Kreise Biedenkopf und dem Amte Vöhl liegt die Ausführung 
dieses
	        
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