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in der Gemeinde zu vertheilen, haben die im Besitze dieser Gutstheile befindlichen,
als deren Besitzer im Stockbuche eingetragenen Personen alle nach diesem Gesetze
dem Erbleihträger zustehenden Rechte auszuüben und alle ihm obliegenden Ver-
bindlichkeiten zu erfüllen. .
Die Gemeinde, als solche, scheidet aus dem Erbleihverbande und allen
damit verbundenen Rechten und Pflichten aus.
§. 22.
Mit dem Ausführungstermine der Ablösung der auf den im Erbzins-,
Erbleih--, Landsiedelleih= oder Erbpacht-Verbande stehenden Grundstücken bastenden
ablösbaren Leistungen fällt das Obereigenthum des Erbleih-, Landsiedelleih. oder
Erbzinsherrn oder das Eigenthum des Erbverpächters obne Entschädigung fort,
so daß jene Grundstücke in das volle Eigenthum der Besitzer übergehen.
§. 23.
Mit dem Ausführungstermine der Auseinandersetzung (F. 22.) tritt an die
Stelle der aufgehobenen Berechtigungen das Recht auf die dafür festgestellte
Rente- oder Kapitalabfindung. Diesem Rechte steht ein gesetzliches Vorzugsrecht
gegen alle anderen an das verpflichtete Grundstuck geltend zu machenden Privat-
forderungen zu. *415½
Der Eintrag dieses Rechts in die betreffenden öffentlichen Bücher erfolgt
auf Grund der gegenwärtigen Bestimmungen.
Die Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten und der Justiz
werden ermächtigt, mit Rücksicht auf die verschiedenen Hypothekenverfassungen der
einzelnen Landestheile den Behörden die näheren Anweisungen zu ertheilen, welche
zur Sicherung der Rechte der Renten= und Kapitalsempfänger und deren Real-
berechtigten erforderlich sind.
Im Konkurse findet bezüglich der fälligen Renten ein Anspruch auf vor-
zugsweise Befriedigung nur insoweit statt, als ein solcher den aus dem abge-
lösten Rechte stammenden fälligen Forderungen bisher zugestanden hat.
E. 21.
Die Kosten der Auseinandersetzung, ausschließlich der Prozeßkosten, sind
zur einen Hälfte vom Berechtigten, zur anderen von den Verpflichteten zu tragen.
d. 25.
Die Ausführung dieses Gesetzes für die zum Regierungsbezirke Wiesbaden
gehörigen Landestheile, mit Ausnahme des Kreises Biedenkopf, wird der Regie-
rung in Wiesbaden als Auseinandersetzungsbehörde und dem daselbst zu bildenden
Spruchkollegium für landwirthschaftliche Angelegenheiten übertragen.
In Ansehung der Rechte dritter Personen, sowie des ganzen Auseinander=
setzungsverfahrens und Kostenwesens finden dabei dieselben Vorschriften Anwen-
dung, welche in diesen Beziehungen bei Ablösungen in dem Osttheinischen
Theile des Regierungsbezirks Coblenz gelten.
. 26.
In dem Kreise Biedenkopf und dem Amte Vöhl liegt die Ausführung
dieses