Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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baaren Auslagen zusammen eine Tantieme von fünf Prozent des Reingewinnes, 
so lange nicht eine Generalversammlung Anderes bestimmt. 
Ein solcher Beschluß bedarf der Genehmigung des Herrn Handels- 
ministers. 
B. Vorstand. 
G. 41. 
Der Direktor der Gesellschaft ist deren Vorstand. 
Ihm allein liegt die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Ge- 
sellschaft ob. , -« · - 
EtzeichnetfürdieGesellschaft,indemekzuberenFirmaiseinenNamen 
hinzufüg. ' 
eine Handlungen, insonderheit die mittelst seiner Unterschrift für die 
Gesellschaft eingegangenen Verbindlichkeiten, verpflichten dieselbe unbedingt. 
. 42. 
Der Direktor sowie sein etwaiger Stellvertreter erhält ein festes Gehalt, 
außerdem kann ihnen eine Tantieme des Reingewinnes kontraktlich zugesichert 
werden. 
K. 43. 
Die Beschlüsse des Aufsichtsrathes sind für den Direktor unbedingt 
maaßgebend. 
S. 44. 
Der Direktor bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrathes: 
1) bei Erwerbung und Veräußerung von Immobilien, sowie bei Bestellung 
und Löschung von Hypotheken; 
2) bei Anordnung von baulichen Veränderungen, sowie bei An= und Ver- 
käufen von Geräthen, Maschinen und Materialien, sofern der Betrag 
zweitausend Thaler übersteigt; 
3) bei Erhebung von Prozessen mit Ausnahme der Einklagung liquider 
Schuldposten und bei Vergleichen und Verzichten; 
4) bei Anstellung und Entlassung von Beamten mit mehr als fünfhundert 
Thaler jährlichem Gehalt; 
5) bei Festsetzung der Tarife und Fahrpläne; 
6) bei Berufung einer Generalversammlung und Feststellung der Tages- 
ordnung, sowie bei allen die Aktionaire betreffenden Aufforderungen und 
Bekanntmachungen; 
7) bei Stellung von Anträgen an die Generalversammlung; 
8) bei allgemeinen Anordnungen, welche die Verhältnisse der unteren 
Beamten und Arbeiter, insonderheit die Dienstordnungen, Kranken= und 
Unterstützungskassen und die Beiträge der Gesellschaft zu denselben 
betreffen. 
(Nr. 7398.) . 45.
	        
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