Metadata : Wilhelm Heinzes Quellen-Lesebuch zur vaterländischen Geschichte für Lehrerbildungsanstalten und höhere Schulen. Zweiter Teil. Deutsche, vornehmlich brandenburgisch-preußische Geschichte bis 1815. (2)

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des  Stempelgesetzes  vom  F.  März  1822.  ein.  Der  Steuer-Verwaltung  verbleibt

in  allen  Fdllen  die  Befugniß,  den  fehlenden  Stempel  von  dem  Produzenten

der  Verhandlung  einzuziehen,  unter  Vorbehalt  der  dem  letztern  gegen  dritte

Personen  oder  Behörden  zustehenden  Regreß-Ansprüche.  Diese  Bestimmungen

sind  durch  die  Gesetzsammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.
Charlortenburg,  den  23.  Dezember  1842.

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsministerium.

 

(Fr.  2322