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des Stempelgesetzes vom F. März 1822. ein. Der Steuer-Verwaltung verbleibt
in allen Fdllen die Befugniß, den fehlenden Stempel von dem Produzenten
der Verhandlung einzuziehen, unter Vorbehalt der dem letztern gegen dritte
Personen oder Behörden zustehenden Regreß-Ansprüche. Diese Bestimmungen
sind durch die Gesetzsammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Charlortenburg, den 23. Dezember 1842.
Friedrich Wilhelm.
An das Staatsministerium.
(Fr. 2322