Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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g.  63.

Die  Repräsentanten  der  Deichgenossen  sind  berechtigt,  den  Deich-  und
Grabenschauen  beizuwohnen.  Sie  sind  ferner  befugt  und  verpflichtet,  auch  außerhalb
  der  Sitzungen  ihres  Deichamtes  die  Interessen  des  Deichverbandes  zu  überund

  etwa  wahrgenommene  Mängel,  sowie  die  Wünsche  der  Deichgenossen
dem  Deichhauptmann  oder  dem  Deichamte  vorzutragen.

Den  Deichschauen  hat  in  jedem  Verbande  ein  Vertreter  der  Ritterschaft,
der  Vertreter  der  Domainen  und  einer  der  Vertreter  der  Landgemeinden  des  betreffenden
  Deichamtes  beizuwohnen.

Sechster  Abschnitt.

K.  64.
Behufs  der  Wahl  der  Repräsentanten  der  Deichgenossen  im  Deichamte  m  der

werden  die  zu  dem  betreffenden  Verbande  gehörigen  Niederungen  nach  den  zu  ehophseat.
leistenden  Deichkassenbeiträgen  in  möglichst  gleichmäßige  Wahlbezirke  eingetheilt  o  #en

und  „ar  in  jedem  Verbande  die  Rittergüter  in  sich  und  die  Stadt=  und  Landgemeinden
  in  sich.
Im  Ober-Oderbruch  bilden
1)  den  ersten  Wahlbezirk  für  die  Ritterguter:
die  Rittergüter:  Carzig,  Clessin,  Göritz,  Podelzig,
die  beiden  Rittergüter:  Rathstock,  Reitwein,  Tucheband;
2)  den  zweiten  Wahlbezirk  für  die  Rittergüter:
die  Rittergüter:  Hackenow,  Friedersdorf,  Goltzowp,  Gusow;
3)  den  ersten  Wahlbezirk  für  die  Stadt-  und  Landgemeinden:
die  Ortschaften:  GEnr#ig,  Schönfließ,  Wchchschdor  Lebus,  Niederehsar,
  Mallnow)  Alt.  Mahlisch,  Cleffin,  Wuhden,  Podelzig,
Lübbenichen,  Dolgelin,  Oetscher,  Göritz,  Reitwein,  Hathenow,
Friedersdorf;
4)  den  zweiten  Wahlbezirk  für  die  Stadt=  und  Landgemeinden:
die  Ortschaften:  Seelow,  Sachsendorf,  Rathstock,  Tucheband,
Neuentempel,  Zernikow,  Gusow,  Manschnow,
5)  den  dritten  Wahlbezirk  für  die  Stadt=  und  Landgemeinden:
die  Ortschaften:  Alt-Cangsow,  Neu-Langsow,  Zechin,  Goltzow;
6)  den  vierten  Wahlbezirk  für  die  Stadt=  und  Landgemeinden:
die  Ortschaft  Letschin;
7)  den  fünften  Wahlbezirk  für  die  Stadt-  und  Landgemeinden:
die  Ortschaften:  Kienitz,  Etablissement  Kienitz,  Werbig,  Rehfeld,
(r.  7412)  Sv-