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g. 63.
Die Repräsentanten der Deichgenossen sind berechtigt, den Deich- und
Grabenschauen beizuwohnen. Sie sind ferner befugt und verpflichtet, auch außerhalb
der Sitzungen ihres Deichamtes die Interessen des Deichverbandes zu überund
etwa wahrgenommene Mängel, sowie die Wünsche der Deichgenossen
dem Deichhauptmann oder dem Deichamte vorzutragen.
Den Deichschauen hat in jedem Verbande ein Vertreter der Ritterschaft,
der Vertreter der Domainen und einer der Vertreter der Landgemeinden des betreffenden
Deichamtes beizuwohnen.
Sechster Abschnitt.
K. 64.
Behufs der Wahl der Repräsentanten der Deichgenossen im Deichamte m der
werden die zu dem betreffenden Verbande gehörigen Niederungen nach den zu ehophseat.
leistenden Deichkassenbeiträgen in möglichst gleichmäßige Wahlbezirke eingetheilt o #en
und „ar in jedem Verbande die Rittergüter in sich und die Stadt= und Landgemeinden
in sich.
Im Ober-Oderbruch bilden
1) den ersten Wahlbezirk für die Ritterguter:
die Rittergüter: Carzig, Clessin, Göritz, Podelzig,
die beiden Rittergüter: Rathstock, Reitwein, Tucheband;
2) den zweiten Wahlbezirk für die Rittergüter:
die Rittergüter: Hackenow, Friedersdorf, Goltzowp, Gusow;
3) den ersten Wahlbezirk für die Stadt- und Landgemeinden:
die Ortschaften: GEnr#ig, Schönfließ, Wchchschdor Lebus, Niederehsar,
Mallnow) Alt. Mahlisch, Cleffin, Wuhden, Podelzig,
Lübbenichen, Dolgelin, Oetscher, Göritz, Reitwein, Hathenow,
Friedersdorf;
4) den zweiten Wahlbezirk für die Stadt= und Landgemeinden:
die Ortschaften: Seelow, Sachsendorf, Rathstock, Tucheband,
Neuentempel, Zernikow, Gusow, Manschnow,
5) den dritten Wahlbezirk für die Stadt= und Landgemeinden:
die Ortschaften: Alt-Cangsow, Neu-Langsow, Zechin, Goltzow;
6) den vierten Wahlbezirk für die Stadt= und Landgemeinden:
die Ortschaft Letschin;
7) den fünften Wahlbezirk für die Stadt- und Landgemeinden:
die Ortschaften: Kienitz, Etablissement Kienitz, Werbig, Rehfeld,
(r. 7412) Sv-