Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Die Bekanntmachungen können zum wecke weiterer Verbreitung nach 
Bestimmung der Direktion oder des Aufsichtsrathes auch noch in anderen als 
den obigen Gesellschaftsblatte erfolgen, doch hängt davon die Gültigkeit einer Be- 
kanntmachung niemals ab. 
Die Direktion ist der Vorstand des Vereinsj der letztere wird 
durch die Direktion gerichtsich und außergerichtlich vertreten, der Verein wird 
namentlich durch die von der Direktion im Namen des Vereins und für solchen 
eschlossenen Rechtsgeschäfte berechtigt und verpflichtet. Diese Vertretung des 
Verein erstreckt sich auch auf diejenigen Geschäfte und Rechtshandlungen, für 
welche nach den Gesetzen eine Sbeziakvollmacht erforderlich ist. Eide Namens 
des Vereins werden durch die Direktion geleistet (§§. 9. ff.. 
Der Aufsichtsrath überwacht die Geschäftsführung des Vereins in 
allen Zweigen der Verwaltung) er kann sich jederzeit von dem Gange der An- 
gelegenheiten des Vereins unterrichten, die Bücher und Schriften desselben jeder- 
zeit einsehen und den Bestand der Vereinskasse untersuchen (s. S§. 11. ff.). 
S. 9. 
Die Direktion hat ihren Sitz in Dani. J 
Sie besteht aus drei besoldeten, vom Aufsichtsrathe gewählten und er- 
nannten Personen. 
Einer der Direktoren muß dem Vereine als Mitglied angehören und ein 
städtisches Haus besitzen, welches einen nach F. 26. ermittelten Beleihungswerth 
von 5000 Thalern oder mehr hat. Ein Direktionsmitglied muß ein zum 
Richteramte gqualifizirter Jurist sein. - 
Der Aufsichtsrath wählt die Direktion und bestimmt sowohl dasjenige 
Mitglied der Direktion, welches in derselben den Vorsi zu führen, deren Ver- 
fügungen zu vollziehen, überhaupt deren Geschäfte zu leiten hat, als dasjenige, 
welches zugleich Kurator oder Hauptrendant der Kasse ist. — Die Höh-e des 
Gehaltes der Direktoren, die Jeitdauer und die Bedingungen ihrer Anstellung 
und Pensionirung bestimmt ebenfalls der Aufsichtsrath. Die Namen der Di- 
rektoren werden vom Aufsichtsrathe durch Inserat in die für die Veröffent- 
lichungen des Vereins bestimmten Blätter (§. 8.) bekannt gemacht, nachdem die 
Ernennung zu gerichtlichem oder notariellem Protokolle, dessen Ausfertigung den 
—y der Direktion als Legitimation dient, stattgefunden hat (s. . 10. 
inea 4.). 
Direktion 
K. 10. 
Die Direktion verwaltet und führt aus alle Angelegenheiten des Vereins, mecchte und 
soweit sie nicht in diesem Statute dem Aufsichtsrathe und der Generaldeputation Psichten der 
besonders vorbehalten sind) sie vertritt den Verein in allen Fällen G. 8.). Direltion. 
Die Direktion ist nur beschugfavin bei Anwesenheit aller Mitglieder. Die 
Beschlüsse der Direktion werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. 
Bei ihrer Geschäftsführung hat die Direktion die Landesgesetze und dieses 
Statut zu befolgen, dessen Zwecke und Ziele zu erfüllen und die demgemäß ihr 
von dem Aufsichtsrathe ertheilten Spezial-Instruktionen zu beobachten, auch den 
Beschlüssen desselben Folge zu leisten. 
(Nr. 7270. Gegen
	        
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