Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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sehen sind, beigefügt. — Eine Amortisation ausgegebener Zinskupons findet nicht 
statt, ebensowenig eine Amortisation verlorener Talons. 
Die Ausreichung der neuen Kupons-Serie erfolgt, wenn der dazu bestimmte 
Talon nicht eingereicht werden kann, an den Vorzeiger des betreffenden Pfand- 
briefes. Ist aber vorher der Verlust des Talons der Direktion angezeigt und 
der Aushändigung der neuen Serie der Kupons widersprochen worden, 8 hält 
solche die Direktion so lange zurück, bis die streitigen Ansprüche auf die neue 
Serie gütlich oder auf dem Wege des Prozesses unter den Parteien auf deren 
Kosten erledigt sind. 
Die Ausfertigung der Pfandbriefe erfolgt durch die Direktion unter Mit- 
zuziehung des aushenken und eines Mitgliedes des Aufsichtsrathes erst dann, 
wenn das bewilligte Darlehn für den Verein im Hypothekenbuche zu keinem 
geringeren Betrage ingrossirt worden ist. 
Der Gesammtbetrag aller ausgefertigten. Bfandbriefe darf den Gesammt- 
betrag aller dem Verein zustehenden ypothekensor erungen zu keiner Zeit über- 
steigen. » , , . 
DieMitglieder-derDitcktionstmbdesAufsichtsralshessindhiefükpersöns 
lich verantwortlich. « - 
§.2s. 
Ist ein Darlehn in Folge der Kündigung des Schuldners ganz oder theil. einehung und 
weise zurückgezahlt (Art. 7. J. 24.) so wird dafür der dem Kapitalsbetrag ent- Berier der 
sprechende 9 Aebsbetead von Vereins-Pfandbriefen nehst Kupons und Talons VsarZ 
assirt. . 
durch den Aufsichtsrath kassir 7 . 
Wenn die Bestände des Tilgungsfends (5. 40.) Behufs Amortisation zur 
Verwendung kommen, so werden die der Amortifationssumme entsprechenden 
Pfandbriefe durch Verlvosung bestimmt) die ausgeloosten Pfandbriefe werden 
mit dreimonatlicher Frist durch dreimalige Bekanntmachungen in den F. S. bezeich- 
neten Blättern den Inhabern gekündigt. Die verloosten Pfandbriefe 
werden beim Eingange mit dem Nominalbetrage baar bezahlt, sofern 
sie mit den noch nicht fülligen Kupons und Talons in kursfähigem Zustande 
eingeliefert sind. . 
Für fehlende Kupons wird dei Einliefernden der betreffende Betrag von 
der ihm zustehenden Einlösungsvaluta in Abug gebracht. 
Die Verloosung erfolgt nach Jahresgesellschaften, welche die in ein und 
demselben Jahre emittirten Pfandbriefe bilden und darstellen. 
Die Verloosung muß in Höhe des Solls der Amortisationsraten erfolgen, 
und soweit diese im Rückstande sind, hat sice der Reservefonds vorzuschießen. 
Die Stückzahl der für jede betreffende Jahresgesellschaft auszuloosenden 
Pfandbriefe wird dergestalt bestinnnt, daß jede einzelne Gattung der Apoints, 
soweit es möglich ist, verhältnißmäßig zur Verloosung gelangt. 
Die ausgeloosten und eingelösten Pfandbriefe nebst Kupons und Talons 
werden durch den Aufsichtsrath kassirt. 
Die Valuta der ungeachtet ihrer erfolgten Kündigung nicht eingelieferten amortssation 
Pfandbriefe bleibt bis nach Ablauf der zu denselben verabreichten Kupons-Serie im ncch *“ 
8 er and- 
Sehthnug 1850. (Nr. 7276.) Ge briefe.
	        
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