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unter diesen Bedarf nicht sinken, ist der Aufsichtsrath befugt, von der Ersebung
des nach F. 24. Artikel 6. zu den Verwaltungskosten bestimmten Ein Viertel
Prozent entweder ganz Abstand zu nehmen, oder dieses Viertel Prozent angemessen
zu vermindern.
Diejenigen Summen, welche dem Kapitale nach die besagten zehn Prozent
im Reservefonds übersteigen, sollen nicht in zinstragenden Effekten angelegt, sondern
bankmäßig im Wechsel- und Lombardverkehr nach den Grundsätzen der
Preußischen Bank zur Förderung und Erleichterung des persönlichen Kredits
der Grundbesitzer, die dem Vereine angehören, nach den vom Aussichtsrathe zu
erlassenden Bestimmungen, durch die Direktion angelegt und verwaltet werden.
KC. 4.
Der Tilgungsfonds wird gebildet durch die drei Viertel Prozent, welche uugungssonds.
die Darlehnsschuldner jährlich in den sechsprozentigen Zinsen (F. 24. Art. 6.)
entrichten, sowie aus den Zinsen seiner Bestände. Aus diesem Fonds werden die
Pfan briefe periodisch halbjährlich nach §. 28. im Wege der Verloosung baar.
getilgt.
. 41.
Der Tilgungsfonds ist bestimmt, die in jedem Jahre emittirten
Pfandbriefe planmäßig in spätestens zweiundvierzig Jahren zu
amortisiren (Art. 10. J. 24. und Schema A. Rückseite).
Um den periodisch amortisirten Betrag mindert sich die Schuld und wird
dies dem betreffenden Grundstücke in einem besonderen Amortisationskonto laufend
gutgeschrieben.
Sobald einem Grundstücke zwanig Prozent oder mehr des auf dem
Grundstücke eingetragen stehenden Pfandbriefskapitals gutgeschrieben sind, kann
der Schuldner über diesen gutgeschriebenen Betrag ebenso verfügen, wie es ihm
bei Kündigungen der Art. 7. 24. gestattet.
Solche Operationen ändern nichts in der Pflicht, drei Viertel Prozent
vom ursprünglichen Pfandbriefskapitale zur Amortisation weiter zu entrichten.
Derjenige Schuldner, der bei eigener Kündigung das ganze Darlehn zurückzahlt,
erhält den ihm gutgeschriebenen Betrag darauf gutgsltechnel.
C. 42.
Die Bestände des Betriebsfonds und des Reservefonds werden, nach
Maaßgabe der in F. 39. bestimmten Ausnahmen) von der Direktion zinsbar,
entweder in inländischen Staats- oder vom Staate garantirten Papieren, in inländischen
Pfandbriefen, eingeschlossen die Pfandbriefe des Vereins, zu Gunsten
des Vereins angelegt.
(Nr. 7276.) V. Aen-