Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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unter  diesen  Bedarf  nicht  sinken,  ist  der  Aufsichtsrath  befugt,  von  der  Ersebung
des  nach  F.  24.  Artikel  6.  zu  den  Verwaltungskosten  bestimmten  Ein  Viertel
Prozent  entweder  ganz  Abstand  zu  nehmen,  oder  dieses  Viertel  Prozent  angemessen
  zu  vermindern.

Diejenigen  Summen,  welche  dem  Kapitale  nach  die  besagten  zehn  Prozent
im  Reservefonds  übersteigen,  sollen  nicht  in  zinstragenden  Effekten  angelegt,  sondern
  bankmäßig  im  Wechsel-  und  Lombardverkehr  nach  den  Grundsätzen  der
Preußischen  Bank  zur  Förderung  und  Erleichterung  des  persönlichen  Kredits
der  Grundbesitzer,  die  dem  Vereine  angehören,  nach  den  vom  Aussichtsrathe  zu
erlassenden  Bestimmungen,  durch  die  Direktion  angelegt  und  verwaltet  werden.

KC.  4.

Der  Tilgungsfonds  wird  gebildet  durch  die  drei  Viertel  Prozent,  welche  uugungssonds.
die  Darlehnsschuldner  jährlich  in  den  sechsprozentigen  Zinsen  (F.  24.  Art.  6.)
entrichten,  sowie  aus  den  Zinsen  seiner  Bestände.  Aus  diesem  Fonds  werden  die
Pfan  briefe  periodisch  halbjährlich  nach  §.  28.  im  Wege  der  Verloosung  baar.
getilgt.

.  41.

Der  Tilgungsfonds  ist  bestimmt,  die  in  jedem  Jahre  emittirten
Pfandbriefe  planmäßig  in  spätestens  zweiundvierzig  Jahren  zu
amortisiren  (Art.  10.  J.  24.  und  Schema  A.  Rückseite).

Um  den  periodisch  amortisirten  Betrag  mindert  sich  die  Schuld  und  wird
dies  dem  betreffenden  Grundstücke  in  einem  besonderen  Amortisationskonto  laufend
gutgeschrieben.

Sobald  einem  Grundstücke  zwanig  Prozent  oder  mehr  des  auf  dem
Grundstücke  eingetragen  stehenden  Pfandbriefskapitals  gutgeschrieben  sind,  kann
der  Schuldner  über  diesen  gutgeschriebenen  Betrag  ebenso  verfügen,  wie  es  ihm
bei  Kündigungen  der  Art.  7.  24.  gestattet.

Solche  Operationen  ändern  nichts  in  der  Pflicht,  drei  Viertel  Prozent
vom  ursprünglichen  Pfandbriefskapitale  zur  Amortisation  weiter  zu  entrichten.

Derjenige  Schuldner,  der  bei  eigener  Kündigung  das  ganze  Darlehn  zurückzahlt,
  erhält  den  ihm  gutgeschriebenen  Betrag  darauf  gutgsltechnel.

C.  42.

Die  Bestände  des  Betriebsfonds  und  des  Reservefonds  werden,  nach
Maaßgabe  der  in  F.  39.  bestimmten  Ausnahmen)  von  der  Direktion  zinsbar,
entweder  in  inländischen  Staats-  oder  vom  Staate  garantirten  Papieren,  in  inländischen
  Pfandbriefen,  eingeschlossen  die  Pfandbriefe  des  Vereins,  zu  Gunsten
des  Vereins  angelegt.

(Nr.  7276.)  V.  Aen-