Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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wasserfrei, so hat der Genossenschaftsvorstand den Umfang der diesfälligen Flächen 
nach Ablauf eines Jahres nach Ausführung der Seesenkung feststellen zu lassen. 
Nach Ablauf von vier Jahren nach Ausführung der Seesenkung sind die 
wasserfrei gewordenen früheren Seeflächen nach dem in 9#. 5. bis 8. geordneten 
Verfahren einzuschätzen, und nach Feststellung der Beitragspflichtigkeit und Ein- 
schätzung nachträglich in das Kataster aufzunehmen. Nach erfolgter Aufnahme 
in das Kataster haben die Besitzer der diesfälligen Flächen an Neubaukosten, 
d. i. an Kosten der Ausführung des Meliorationsplanes, pro Morgen den gleichen 
Betrag, welcher pro Morgen der gleichen Klasse von den übrigen Verbands- 
mitgliedern au Fkbracht worden ist, nachträglich zur Verbandskasse zu zahlen. 
Die solchergestalt eingehenden Nachzahlungen sind nach Bedürfniß des V.andes 
zu verwenden. 
Von dem nach erfolgter Aufnahme in das Kataster nächsten 1. Januar 
ab nehmen die Besiber der nachträglich katastrirten früheren Seeflächen an der 
Unterhaltung der Verbandsanlagen Antheil, und zwar in demselben Verhältnisse, 
wie die Besitzer der übrigen beitragspflichtigen Flächen der gleichen Katasterklassen. 
Gleichzeitig mit der vorgedachten Katastrirung der wasserfrei gewordenen 
früheren Seeflächen erfolgt eine Revision des allgemeinen Beitragskatasters nach 
den Vorschriften der W. 6— .) jedoch ohne die vorerwähnte Nachzahlung der 
Beiträge von den wasserfrei gewordenen Flächen zu berühren. Dies revidirte 
Kataster tritt mit dem nächsten 1. Januar nach erfolgter Ausfertigung durch die 
Regierung zu Posen für die von da ab fälligen Beitragsleistungen in Kraft. 
Eine Beitragsausgleichung für die abgelaufene Katasterperiode nach dem revi- 
dirten Kataster findet nicht statt. 
S. 10. 
An der Spitze der Genossenschaft steht der Sozietätsdirektor. 
Der Landrath des Birnbaumer Kreises soll zugleich Sozietätsdirektor sein. 
Ihm liegt die Handhabung der Polizei zum Schutze der Verbandsanlagen ob. 
Derselbe ist befugt, wegen der polizeilichen Uebertretungen der zum Schutz 
der Verbandsanlagen bestehenden Vorschriften die Strafen bis zu fünf Thalern 
Geldbuße vorläufig festzusetzen nach dem Gesetze vom 14. Mai 1852. (Gesetz- 
Samml. S. 349.). 
Die vom Sodjietätsdirektor allein, nicht vom Polizeirichter, festgesetzten 
Geldstrafen fließen zur Verbandskasse. » 
Der Sozietätsdirektor führt ferner die Verwaltung nach den Bestimmungen 
dieses Statuts und nach den Beschlüssen des Verbandes und vertritt die Genoff. 
schaft in allen Angelegenheiten auch dritten Personen und Behörden gegenüber, 
in und außer Gericht, wenn es nöthig werden sollte. Er hat insbesondere: 
a) die Ausführung der gemeinschaftlichen Anlagen nach den festgesetzten 
Plänen zu veranlassen und dieselben zu beaufsichtigen; 
b) die Hebelisten anzulegen, die Beiträge auszuschreiben und von den Säu- 
migen event. — gleichwie bei allen übrigen auf Grundstücken haftenden 
öffentlichen Lasten — durch administrative Exekution zur Verbandskasse 
(Nr. 7458.) 119 ein-
	        
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