Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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wasserfrei,  so  hat  der  Genossenschaftsvorstand  den  Umfang  der  diesfälligen  Flächen
nach  Ablauf  eines  Jahres  nach  Ausführung  der  Seesenkung  feststellen  zu  lassen.

Nach  Ablauf  von  vier  Jahren  nach  Ausführung  der  Seesenkung  sind  die
wasserfrei  gewordenen  früheren  Seeflächen  nach  dem  in  9#.  5.  bis  8.  geordneten
Verfahren  einzuschätzen,  und  nach  Feststellung  der  Beitragspflichtigkeit  und  Einschätzung
  nachträglich  in  das  Kataster  aufzunehmen.  Nach  erfolgter  Aufnahme
in  das  Kataster  haben  die  Besitzer  der  diesfälligen  Flächen  an  Neubaukosten,
d.  i.  an  Kosten  der  Ausführung  des  Meliorationsplanes,  pro  Morgen  den  gleichen
Betrag,  welcher  pro  Morgen  der  gleichen  Klasse  von  den  übrigen  Verbandsmitgliedern
  au  Fkbracht  worden  ist,  nachträglich  zur  Verbandskasse  zu  zahlen.
Die  solchergestalt  eingehenden  Nachzahlungen  sind  nach  Bedürfniß  des  V.andes
zu  verwenden.

Von  dem  nach  erfolgter  Aufnahme  in  das  Kataster  nächsten  1.  Januar
ab  nehmen  die  Besiber  der  nachträglich  katastrirten  früheren  Seeflächen  an  der
Unterhaltung  der  Verbandsanlagen  Antheil,  und  zwar  in  demselben  Verhältnisse,
wie  die  Besitzer  der  übrigen  beitragspflichtigen  Flächen  der  gleichen  Katasterklassen.

Gleichzeitig  mit  der  vorgedachten  Katastrirung  der  wasserfrei  gewordenen
früheren  Seeflächen  erfolgt  eine  Revision  des  allgemeinen  Beitragskatasters  nach
den  Vorschriften  der  W.  6—  .)  jedoch  ohne  die  vorerwähnte  Nachzahlung  der
Beiträge  von  den  wasserfrei  gewordenen  Flächen  zu  berühren.  Dies  revidirte
Kataster  tritt  mit  dem  nächsten  1.  Januar  nach  erfolgter  Ausfertigung  durch  die
Regierung  zu  Posen  für  die  von  da  ab  fälligen  Beitragsleistungen  in  Kraft.
Eine  Beitragsausgleichung  für  die  abgelaufene  Katasterperiode  nach  dem  revidirten
  Kataster  findet  nicht  statt.

S.  10.

An  der  Spitze  der  Genossenschaft  steht  der  Sozietätsdirektor.

Der  Landrath  des  Birnbaumer  Kreises  soll  zugleich  Sozietätsdirektor  sein.
Ihm  liegt  die  Handhabung  der  Polizei  zum  Schutze  der  Verbandsanlagen  ob.

Derselbe  ist  befugt,  wegen  der  polizeilichen  Uebertretungen  der  zum  Schutz
der  Verbandsanlagen  bestehenden  Vorschriften  die  Strafen  bis  zu  fünf  Thalern
Geldbuße  vorläufig  festzusetzen  nach  dem  Gesetze  vom  14.  Mai  1852.  (Gesetz-Samml.
  S.  349.).

Die  vom  Sodjietätsdirektor  allein,  nicht  vom  Polizeirichter,  festgesetzten
Geldstrafen  fließen  zur  Verbandskasse.  »

Der  Sozietätsdirektor  führt  ferner  die  Verwaltung  nach  den  Bestimmungen
dieses  Statuts  und  nach  den  Beschlüssen  des  Verbandes  und  vertritt  die  Genoff.
schaft  in  allen  Angelegenheiten  auch  dritten  Personen  und  Behörden  gegenüber,
in  und  außer  Gericht,  wenn  es  nöthig  werden  sollte.  Er  hat  insbesondere:

a)  die  Ausführung  der  gemeinschaftlichen  Anlagen  nach  den  festgesetzten
Plänen  zu  veranlassen  und  dieselben  zu  beaufsichtigen;

b)  die  Hebelisten  anzulegen,  die  Beiträge  auszuschreiben  und  von  den  Säumigen
  event.  —  gleichwie  bei  allen  übrigen  auf  Grundstücken  haftenden
öffentlichen  Lasten  —  durch  administrative  Exekution  zur  Verbandskasse

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